wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2016
I ZR 154/15 -

BGH: Ehegatte muss zur Abwendung seiner Haftung für illegales Filesharing Internetnutzung des anderen Ehegatten nicht dokumentieren oder PC des anderen Ehegatten untersuchen

Schutz der Ehe und Familie wiegt schwerer als Eigentumsschutz des Rechteinhabers

Ein Ehegatte kann seine täterschaftliche Haftung für illegales Filesharing dadurch abwenden, dass er angibt, der andere Ehegatte nutze ebenfalls den Internetanschluss. Weitergehende Pflichten treffen ihn nicht. Er muss weder die Internetnutzung des anderen Ehegatten dokumentieren oder den PC des anderen Ehegatten auf das Vorhandensein von Filesharing-Software untersuchen. Der Schutz der Ehe und Familie wiegt schwerer als der Eigentumsschutz des Rechteinhabers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Inhaber eines Internetanschlusses wurde vorgeworfen im September 2010 vierzehnmal einen Film über eine Tauschbörse im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Er gab zwar daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die Abmahnkosten zu erstatten und Schadensersatz zu leisten. Er stritt jede Täterschaft ab und verwies darauf, dass der Internetanschluss auch von seiner Ehefrau genutzt werde. Die Rechteinhaberin hielt dies für unzureichend. Sie führte an, dass der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitteilen müsse. Die Rechteinhaberin erhob schließlich Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Braunschweig wiesen die Klage auf Zahlung der Abmahnkosten und des Schadensersatzes ab. Das Landgericht verneinte eine Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers. Zudem sei er nicht verpflichtet den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Eine Haftung als Teilnehmer oder Störer schied unstreitig aus. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Abmahnkosten und Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten noch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung war.

Auskünfte über Ehegatten betreffen Grundrecht auf Schutz der Ehe

Soweit die Klägerin anführte, der Beklagte müsse Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung seiner Ehefrau angeben, hielt dies der Bundesgerichtshof für unzutreffend. Es sei schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar sei, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Jedenfalls stehe der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten für die Klägerin der grundrechtliche Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegen. Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner Haftung Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- und strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, sei der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berührt.

Keine Pflicht zur Dokumentation der Internetnutzung oder zur Untersuchung des PC des anderen Ehegatten

Es sei dem Anschlussinhaber aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG unzumutbar, so der Bundesgerichtshof, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren, um seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar sei es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014
    [Aktenzeichen: 117 C 1049/14]
  • Landgericht Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015
    [Aktenzeichen: 9 S 433/14 (59)]
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Schadensersatzrecht | Urheberrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2017, Seite: 577
BB 2017, 577
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2017, Seite: 386
GRUR 2017, 386
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2017, Seite: 269
K&R 2017, 269
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 474
MDR 2017, 474
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2017, Seite: 478
MMR 2017, 478
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 1961
NJW 2017, 1961

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25632 Dokument-Nr. 25632

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25632

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung