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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2009
I ZR 139/07 - pcb -

BGH: Adword-Werbung mit der Angabe "pcb" ist eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung

Inhaber der Marke "PCB-POOL" kann Nutzung der Buchstabenfolge "pcb" für Google-Werbung durch Konkurrenten nicht untersagten

Der Markeninhaber (hier Marke" PCB-POOL") kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Verfahren standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien.

Berufungsgericht bejaht Markenverletzung

Die Klägerin hat ihn deswegen abgemahnt. Die Parteien streiten nur noch um die Kosten der Abmahnung. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung bejaht und der Zahlungsklage stattgegeben.

BGH verneint Markenverletzung

Der Bundesgerichtshof hat die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.

BGH: Markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

Hintergrund

In dem Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. Im entschiedenen Fall enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte. Siehe auch die Parallelentscheidungen:

- BGH zur Adword-Werbung bei Google mit den Worten "Beta Layout", wenn die Konkurrenz "Beta Layout GmbH" heißt - Zur Verletzung einer Unternehmens­bezeichnung

- Adword-Werbung mit der Wortmarke "bananabay" bei Google: BGH ruft EuGH an

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.03.2007
    [Aktenzeichen: 41 O 189/06]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007
    [Aktenzeichen: 2 U 23/07]
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