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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2011
I ZR 129/10 -

Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG nicht wettbewerbswidrig

Gebot der Staatsferne der Presse nicht verletzt

Die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Deutsche Post AG, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5 % die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist. Die Beklagte lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung "Einkauf Aktuell" verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen. Dies beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter, die sich mit ihrer auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützten Klage dagegen wenden, dass die Werbesendung der Beklagten solche redaktionellen Inhalte enthält; dies laufe dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit auch wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.

Deutsche Post AG nicht von Bund und Ländern beherrscht

Die Deutsche Post AG ist - so der Bundesgerichtshof - nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5 % reicht aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67 % der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügte. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2008
    [Aktenzeichen: 315 O 136/08]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 09.06.2010
    [Aktenzeichen: 5 U 259/08]
Aktuelle Urteile aus dem Presserecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 926
MDR 2012, 926

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Dokument-Nr.: 12771 Dokument-Nr. 12771

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