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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015
I ZB 65/13 -

BGH: Bundespatentgericht muss über mögliche Löschung der Farbmarke Nivea-Blau neu entscheiden

Gericht muss Meinungs­forschungs­gut­achten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrs­durch­setzung einholen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Bundespatentgericht über eine mögliche Löschung der Farbmarke Nivea-Blau neu entscheiden muss. Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Daher muss das Bundespatentgericht nun ein Meinungs­forschungs­gut­achten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrs­durch­setzung einholen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet.

BGH hebt Entscheidung des Budespatengerichts auf und weist Sache an das Gericht zurück

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Farbmarken im Allgemeinen nicht eintragunsfähig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG* vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

BGH hält Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke für in Rede stehende Waren nicht für ausgeschlossen

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50 % des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75 % des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf "Mittel der Haut- und Körperpflege" ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der "Mittel der Haut- und Körperpflege" ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Von Markeninhaberin vorgelegtes Meinungsforschungsgutachten nicht hinreichend verlässlich

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

Erläuterungen

* -  § 8 Abs. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung [...] oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

[...]

** -  § 8 Abs. 3 MarkenG

Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Bundespatentgericht, Urteil vom 19.03.2013
    [Aktenzeichen: 24 W (pat) 75/10]
Aktuelle Urteile aus dem Markenrecht | Patentrecht

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Kommentare (2)

 
 
eo no schrieb am 10.07.2015

Meines Erachtens einer jener Fälle, die Gerichte gar nicht annehmen sollten.

NIVEA ist doch nun wirklich bekannt. Gibt es seit 1911.Die kl blaue Dose/n seit 1952 (inzw. in mehreren Größen erhältlich) hatte sich doch wirklich auf dem Markt durchgesetzt. Mehrere Generationen wuchsen mit Nivea auf. Etwas sich bewährt habendes (man muss nicht lange suchen, man erkennt schnell was man haben will in den Geschäften/ Regalen) soll geändert werden um der Änderungen willen. Wer muss sich denn jetzt wieder profilieren? 100 Jahre sind eine Zeit und Beweis genug.

MK antwortete am 10.07.2015

Egal wie das Gericht entscheidet, die Dose muss sich nicht ändern. Es geht nur darum, ob eine andere Marke auch eine Creme mit einer blauen Dose machen darf (und man dabei - nur wegen der Farbe - sofort an Nivea denkt oder nicht).

Einen recht ähnlichen Fall gab es auch zwischen Langenscheidt und Rosetta Stone (beide gelbe Verpackungen, beide bieten Sprachkurse an).

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