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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.06.2015
I ZB 64/14 -

Rundfunkbeitrag: Eintrag ins Schuldner­ver­zeichnis bei Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden

Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

Der Bundesgerichtshof hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldner­ver­zeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen wegen eines Formfehlers abgelehnt hatte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entsprach das Vollstreckungs­ersuchen des Gläubigers den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rund­funk­gebühren­bescheiden.

Der Gläubiger des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge. Auf der Grundlage eines vom Gläubiger beim Amtsgericht eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 c ZPO). Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht Nagold zurück. Das Landgericht Tübingen dagegen hob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wegen formeller Mängel des Vollstreckungsersuchens auf. Der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend.

BGH: Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach gesetzlichen Anforderungen für Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Landgerichts Tübingen auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers aufgehoben. Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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Kommentare (16)

 
 
Axel Heinzmann schrieb am 18.02.2016

Spendet lieber Euer kostbares Geld an eine zur Wahl stehende Partei, die Euch hochheilig verspricht, parlamentarisch den Staatsfunk abzuschaffen!

Holger schrieb am 28.01.2016

Hallo Sabine,

ja, in diesem Rechtsstaat sind wir alle Freiwild. Zur GEZ und dem VEB ARD/ZDF/Deutschlandradio und deren Töchtersender habe ich die Meinung: " Ein privates staatliches Unternehmen erdreistet sich eine Steuer auf unsere Wohnungen und Betriebsstätten zu erheben. Eine Zwangsabgabe, darf nur der Staat in Form einer Steuer erheben zum Wohle der Algemeinheit. Die GEZ verstößt gegen die §§ 126, 129, 185, 189, 202a, 202d, 253, 263, 265a, 291, 352, 240 StGB sowie gegen Rechte aus dem GG. Die Form der "Rechnungsstellung " ist ebenfalls rechtswidrig. Es gibt Verwaltungsvorschriften zur Rechnungslegung und zum Mahnverfahren - an diese halten sich der Beitragsservice von ARD, ZDF, Deutschlandradio nicht.

Beitrag, der nächste Punkt: nach der Rechtssprechung der BRD ist ein Beitrag ( Spende )freiwillig und die Höhe legt der Spendende fest. Eine Zwangsspende ist rechtswidrig ...

17,98 €uro Monat für Monat, bei etwa 21 Millionen Einwohner, nicht einmal die Betriebsstätten einbezogen, macht die GEZ Milliarden €uro illegaler Einnahmen.

Die Gerichtsvollziehre haben keine gesetztliche Grundlage zur Hausdurchsuhung und Pfändung, da wir keinen Vertrag mit der GEZ eingegangen sind. Okay, wir sind "Personal" der BRD GmbH - so steht es auf unseren Identkarten ( Ausweisen )

Setzen wir Bürger uns zur Wehr und gehen gegen diese Ungerechtigkeit der GEZ auf die Straße ...

Ayoun schrieb am 17.07.2015

In einem Land wie Deutschland -welches KEIN Staat ist, kann es keine staatlichen Gerichte und keine Beamten geben. Der Beamtenstatus wurde am 08.05.1945 abgeschafft. Die BRD, Gerichte und Ämter sind im Handelsregister eingetragene Verwaltungen und haben keine anderen Aufgaben als zu VERWALTEN. Sie besitzen keinerlei Hoheitliche Rechte. Eine Verhandlung vor Gericht ist eine einzige Farce von A-Z. Sogenannte Gerichtsurteile besitzen keinerlei Rechtskraft noch Rechtsgültigkeit. Niemand kann von Ihnen das Zahlen von Steuern, Bußgeldern, Rundfunkgebühren usw., also von Zwangsgebühren und Zwangsabgaben jeglicher Art fordern.Mit anderen Worten: Sie brauchen keine Steuern, Bußgelder, Rundfunkgebühren usw. zu bezahlen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.Polizistinnen und Polizisten haben keinerlei Recht, Sie, wie auch immer, anzuhalten, zu belästigen oder gar zur Kasse zu bitten. Auch sogenannte “Bußgeld-” und “Führerscheinstellen” haben keinerlei Recht zu auch nur irgendwas.Sogenannte “Gerichtsvollzieher(innen)” können von Ihnen absolut gar nichts fordern. Weder eine Vermögensauskunft, noch das Betreten Ihrer Wohnung und schon gar nicht das Zahlen welcher Gelder auch immer.Gegen jede Art von Behördenwillkür und Behördenabzocke kann man sich zur Wehr setzen. Das offene Geheimnis heißt Beweislastumkehr.

Rene schrieb am 14.07.2015

Wenn ich das alles hier so lese , frage ich mich wo denn nun das Recht eigendlich bleibt , alles was mom entschieden wird ,ist nur gegen die Mehrheit der Bürger und für die wenigen Oberen, die von allem nur noch mehr profitieren . Diese Lügner und Betrüger werden sich nicht gegenseitig das Leben schwer machen , sonder sorgen mit Urteilen gegen die Vernunft und Menschlichkeit dafür , das sie noch mehr abkassieren können und der Staat hilft ihnen dabei , weil er nicht sehen will , was das Volk verlangt . Recht und Grechtigkeit , leider nur noch Worte im Duden .

Die öffentl. rechtl. Sender sind einfach eine Vereinigung , die gegen ihre eigenen Vorlagen oder Statuten (egal wie man sie nennt) verstossen (Verschwendung,Veruntreuung,Informationsfreiheit, Falschmeldungen , polit.Ausrichtung) und das will keiner sehen , denn wenn das mal geurteilt werden würde( d.h.Gerechtigkeit ) dann würde das GEZ-Kartenhaus zusammenbrechen und wir hätten endlich Ruhe.

kritischer Bürger schrieb am 14.07.2015

Die "1000 Jahre" sind offensichtlich zurückgekommen und wir haben längst wieder einen "Volksgerichtshof" , der jeden Mist absegnet , der "von oben" kommt . Nicht nur für mich sieht "Demokratie" anders aus !

niklant antwortete am 15.07.2015

Eine Firma hat keine Rechte auf Selbstjustiz. Die GEZ oder deren angeblichen Rechte sind selbsternannt. Rechtlich ist das Urkundenfälschung. Warum gibt es über diese Einrichtung keine detaillierten Auskünfte über Angestellte und Gehälter?

Nachdenker antwortete am 13.07.2015

Wenn Justiz und die ohne gültiges WahlRECHT regierenden Volksverräter sich nicht an das GÜLTIGE Recht halten, so darf man getrost die Worte Diktatur und Terror verwenden. Denn nichts anderes ist es, wenn ohne Legitimation und GÜLTIGE RECHTSGRUNDLAGEN gegen den Willen der MENSCHEN und gegen diese gehandelt wird. Allem Anschein nach schlafen noch zu viele, um die tatsächliche Lage (nicht nur die des Rechtsbankrotts) zu erkennen! Leute werdet endlich wach! Wir haben noch immer ein GRUNDGESETZ, dieses regelt die Nachkriegsordnung und keine VERFASSUNG. Wir sind noch immer besetztes Land!

Nachdenker schrieb am 13.07.2015

Damit ist nun wohl der Beweis erbracht, daß hier Terror und Diktatur mit Unterstützung der Justiz herrscht! Die Justiz hat sich in der Vergangenheit mehr als genug mit solchen rechtswidrigen Entscheidungen, wie dieser, als Unterstützer der Diktatur hervorgetan.

Das System gehört umgekrempelt, daher:

www.verfassungsinitiative.com

Max antwortete am 13.07.2015

Terror und Diktatur? Wollen Sie vielleicht nicht noch behaupten, dass unschuldige Katzenbabies mit Unterstützung der Justiz gelyncht werden?

Im Ernst: Wo ist hier Terror? Wo ist hier Diktatur? Es ist ein Urteil gefällt worden, welches meiner Ansicht nach (nach den Informationen, die ich habe) keine Rechtsfehler aufweist.

Armin antwortete am 13.07.2015

Ich möchte hier vielleicht nicht allen Kommenetieren in der Wortwahl zustimmen, aber GEGENFRAGE: Wollen Sie ernsthaft behaupten das staatliche und angeblich "staatsferne" Rundfunksystem mit ARD und ZDF sei demokratisch? Wissen Sie dass sich die DDR auch demokratisch nannte äh' schmipfte? Na fällt der Groschen?

Max antwortete am 13.07.2015

Ich möchte sagen, dass die "GEZ" (ich nenne es mal der Einfachheit halber so) per Gesetz die Möglichkeit erhalten hat, selbst Vollstreckungen auszuführen. Ob ich das Gesetz befürworte (das tue ich nicht unbedingt) tut da kaum was zur Sache.

Armin antwortete am 13.07.2015

Das stimmt ja nun aus verschiedenen Gründen nicht (unabhängig ob man die Selbstitulierung -das meinten Sie sicherlich- befürwortet oder nicht ...

Der Beitragsservice (früher GEZ) ist lediglich eine nichtrechtsfähige Einrichtung des öffentlichen Rechts und kann daher im eigenen Namen weder Rechte noch Verpflichtungen eingehen und folglich auch nicht vollstrecken ... Weiter kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt selbst Bescheide erlassen (Selbsttitulierung im öffentlichen Recht) die dann auch als Vollstreckungstitel zwangsvollstreckt werden können, allerdings nicht durch diese selbst, sondern durch die jeweils zuständigen Amtsgerichte (als Vollstreckungsgerichte) ...

Insofern stellt sich mir die Frage ob und inwieweit Sie sich überhaupt mit der hier veröffentlichen BGH Entscheidung auseinandergesetzt haben und wie Sie zu der Beurteilung "keine Rechtsfehler aufweist" kommen. Ob das Urteil nun richtig oder falsch ist, ändert letztendlich am insgesamt falschen staatlichen Rundfunksystem nichts.

Max antwortete am 13.07.2015

Wie gesagt, ich habe der Einfachkeit halber "GEZ" geschrieben.

Kurzeja schrieb am 13.07.2015

Für mich stellt sich dieses Urteil als "Herrschende" Gesetzgebung dar. Formfehler bleibt Formfehler und darf nicht Ausgehebelt werden,das stört die eigentliche Grundordnung erheblich !!!

niklant schrieb am 13.07.2015

Eine Firma,die keine Urkunden erstellen darf und es dennoch macht, wird hier in den Adelsstand erhoben. Angehörige von Politikern und Richtern werden auf dem Arbeitsmarkt GEZ untergebracht und übermäßig gut bezahlt. Dafür kann man schon mal unrecht sprechen

Armin schrieb am 10.07.2015

Ein Urteil im Namen des Unrechts, es bleibt dabei ich zahle bisher nicht!!! Das Urteil des LG Tübingen ist nachvollziehbar und zutreffend.

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