wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2014
AnwZ (Brfg) 76/13 -

Fehlende Fortbildung in drei aufeinander folgenden Jahren rechtfertigt Widerruf des Fachanwaltstitels

Keine Heilung der Weiter­bildungs­pflicht­verletzung durch Nachholung der Fortbildung

Nimmt ein Fachanwalt in drei aufeinander folgenden Jahren nicht an Fortbildungen teil, so ist der Entzug des Fachanwaltstitels gerechtfertigt. Die Verletzung der Weiter­bildungs­pflicht kann auch nicht durch das Nachholen der Fortbildung geheilt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entzog eine Rechtsanwaltskammer im Februar 2013 einem Rechtsanwalt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht". Hintergrund dieses Widerrufs war, dass der Anwalt in den Jahren 2010 bis 2012 nicht an Fortbildungen teilnahm. Da der Anwalt mit dem Entzug nicht einverstanden war, erhob er Klage. Der Anwaltsgerichtshof Celle hielt den Widerruf jedoch für rechtmäßig und wies die Klage daher ab. Nunmehr musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.

Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels zulässig

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels sei gemäß § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO zulässig gewesen, da der Anwalt in drei aufeinander folgenden Jahren an keine Weiterbildungen teilgenommen habe. Nach § 15 FAO müsse aber ein Fachanwalt jährlich auf seinem Fachgebiet entweder wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Zudem müsse die Gesamtdauer der Fortbildung mindestens 10 Stunden betragen. Hintergrund dieser Regelung sei es, dass mit der Verleihung eines Fachanwaltstitels eine besondere Qualifikation verbunden wird. Diese Qualifikation müsse durch ständige fortlaufende Fortbildung sichergestellt werden.

Einmaliger Pflichtenverstoß rechtfertigt kein Widerruf

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertige ein einmaliger Pflichtenverstoß noch kein Widerruf. Für ein solches Verständnis spreche zum einen der Wortlaut des § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nachdem ein Widerruf erklärt werden "kann". Zum anderen entspräche dies dem Grundsatz der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es könne daher je nach Einzelfall die besonderen Umstände, wie etwa eine Versäumung der Weiterbildung aufgrund einer Erkrankung, berücksichtigt werden. Obwohl eine Nachholung der Fortbildung die Verletzung der Weiterbildungspflicht rückwirkend nicht heilt, könne in einem solchen Fall die einmalige Pflichtverletzung durch eine verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr kompensiert werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 21.10.2013
    [Aktenzeichen: AGH 6/13 (II 2/6)]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
Jahrgang: 2014, Seite: 212
BRAK-Mitt 2014, 212
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1083
NJW-RR 2014, 1083
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 383, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
NJW-Spezial 2014, 383 (Christian Dahns)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18608 Dokument-Nr. 18608

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18608

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?