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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2016
AnwZ (Brfg) 47/15 -

BGH: Namens- und Homepageaufdruck auf Anwaltsrobe stellt unsachliche und somit unzulässige Anwaltswerbung dar

Pflicht zum Tragen einer Robe mit Werbeaufdruck unvereinbar

Die in § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelte Pflicht zum Tragen einer Robe ist mit einem Werbeaufdruck auf der Robe unvereinbar. Beabsichtigt daher ein Rechtsanwalt seine Robe mit seinem Namen und dem Namen seiner Kanzleihomepage zu versehen, ist dies unzulässig. Darin liegt zudem ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot der Anwaltswerbung gemäß § 43 b der Bundes­rechtsanwalts­ordnung (BRAO) und § 6 Abs. 2 BORA. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt beabsichtigte seine Robe mit seinem Namen und dem Namen seiner Kanzleihomepage zu besticken. Dies hielt die zuständige Rechtsanwaltskammer jedoch für unzulässig und verbat daher das Vorhaben. Gegen diese Entscheidung klagte der Rechtsanwalt.

Anwaltsgerichthof weist Klage ab

Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen wies die Klage ab. Ein Rechtsanwalt sei nicht berechtigt, vor Gericht eine Robe zu tragen, die mit seinem Namenszug und seiner Internetadresse versehen ist. Denn eine solche Kennzeichnung stehe im Widerspruch zu § 20 BORA und stelle somit eine unzulässige Werbung dar. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Berufung ein.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Verbot der Anwaltswerbung auf Robe

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und wies daher die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Das von der Rechtsanwaltskammer ausgesprochene Werbeverbot sei zulässig.

Pflicht zum Tragen einer Robe mit Werbeaufdruck unvereinbar

Die vom Rechtsanwalt vorgesehene Werbung sei mit der in § 20 BORA geregelten Pflicht zum Tragen einer Robe unvereinbar, so der Bundesgerichtshof. Die Anwaltsrobe verkörpere für alle Beteiligten eines Gerichtsverfahrens erkennbar die Organstellung des Rechtsanwalts und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität sowie der Verallgemeinerungsfähigkeit der Rechtsanwendung geprägt sei. Sie diene damit mittelbar auch der Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess und mithin der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ein Werbeaufdruck störe diese Funktion, Aussage und Wirkung der Robe. Sie werde zweckentfremdet, da der Rechtsanwalt als Werbeträger hervortrete.

Werbeverbot gilt auch bei Nichtbestehen der Robenpflicht

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gelte das Werbeverbot auch dann, wenn keine Pflicht zum Tragen einer Robe besteht. Denn wird sie von einem Rechtsanwalt vor Gericht ohne Verpflichtung freiwillig getragen, verliere sie dadurch nicht ihren Zweck und werde nicht zu einem normalen Kleidungsstück.

Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot bei der Anwaltswerbung

Die vom Rechtsanwalt beabsichtigte Werbung sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zudem mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung gemäß § 43 b BRAO und § 6 Abs. 2 BORA nicht vereinbar. Zwar sei die Angabe des Namens und des Namens der Kanzleihomepage für sich genommen nicht zu beanstanden. Jedoch werde das Sachlichkeitsgebot letztlich durch ihr Aufbringen auf einer vor Gericht getragenen Robe verletzt. Eine im Gerichtssaal getragene Robe sei kein zulässiges Mittel anwaltlicher Werbung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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