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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2019
AnwZ (Brfg) 15/19 -

BGH: Rechtsanwalt muss Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auch bei Nichtnutzung zahlen

Sonderumlage entsteht nicht wegen Nutzung, sondern wegen Einrichtung des Postfachs

Ein Rechtsanwalt muss auch dann die Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zahlen, wenn er dieses gar nicht nutzt. Denn die Sonderumlage stützt sich nicht auf die Nutzung, sondern auf die Einrichtung des Postfachs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen gegen die Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für 2018 in Höhe von 58 Euro. Er führte unter anderem an, das Postfach nicht zu nutzen und meinte daher, die Sonderumlage nicht zahlen zu müssen. Er erhob daher Klage gegen den Beitragsbescheid der Rechtsanwaltskammer.

Anwaltsgerichtshof weist Klage ab

Der Anwaltsgerichtshof Hamm wies die Klage ab und führte aus, dass die Sonderumlage nicht rechtswidrig sei. Der Kläger beantragte daraufhin beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Pflicht zur Zahlung der Sonderumlage

Der Bundesgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. Der Rechtsanwaltskammer stehe der Anspruch auf Zahlung der Sonderumlage zu.

Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht Voraussetzung für Zahlungspflicht

Die Zulässigkeit der Umlage hänge nicht davon ab, so der Bundesgerichtshof, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach nutze. Denn die Kosten entstünden nicht aufgrund der Nutzung des Postfachs, sondern aufgrund dessen Einrichtung. Die umgelegten Kosten enthalten keine Nutzungsgebühr, die bei fehlender Nutzung oder Nutzbarkeit gegebenenfalls zu verringern wären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 02.11.2018
    [Aktenzeichen: 1 AGH 9/18]
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Dokument-Nr.: 27655 Dokument-Nr. 27655

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