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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2006
5 StR 453/05 -

Falscher Straftatbestand - BGH hebt Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise auf

In Betracht kommt der 1994 eingeführte Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung

Die Bestechung eines Stadtrats kann nicht nach den für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden. Mitglieder kommunaler Volksvertretungen sind keine Amtsträger. In Betracht kommt diesbezüglich der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung. Das hat der Bundesgerichtsof entschieden.

Erstmals war der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren mit einem weiteren Urteil des Landgerichts Wuppertal im Zusammenhang mit dem sog. „Wuppertaler Korruptionsskandal“ befasst. Dabei ging es um Vorteilszuwendungen eines Wuppertaler Bauunternehmers an einen Wuppertaler SPD-Stadtrat.

Das Landgericht hat diesen Stadtrat wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Den Bauunternehmer hat es wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auch die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht einen früheren Geschäftspartner des Stadtrats wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten hatten überwiegend Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter anderem entschieden, dass die vom Landgericht festgestellten Geldflüsse und Interessenverquickungen nicht nach den nur für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden dürfen, sondern allenfalls nach dem 1994 neu eingeführten Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108 e StGB). Mitglieder kommunaler Volksvertretungen sind jedenfalls dann keine Amtsträger, wenn sie nicht zusätzlich zu ihrer Abgeordnetentätigkeit mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Bestechung von Abgeordneten danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen möglich als bei Amtsträgern. Angesichts des gewandelten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption, das in allen anderen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung bereits zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit geführt hat, sieht der Bundesgerichtshof insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof gebilligt. Das Landgericht wird das Geschehen nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Abgeordnetenbestechung zu würdigen haben.

Vorinstanz

Landgericht Wuppertal – 26 KLs 835 Js 19/01

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der Leitsatz

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommuna- len Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.

b) Die Vorschrift des § 108 e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung.

2. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann umsatzsteuerpflichtig sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/06 des BGH vom 09.05.2006

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