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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2020
5 StR 333/19 -

BGH: Gewaltsames Eindringen in den Anus mit Dildo stellt besonders schwere Vergewaltigung dar

Dildo als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB

Das gewaltsame Eindringen in den Anus mit einem Dildo stellt im Regelfall eine besonders schwere Vergewaltigung dar. Denn ein Dildo ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall konnte sich eine Frau im November 2017 nicht von ihrem Lebenspartner trennen, da dieser mit der Veröffentlichung intimer Fotos und Videos gedroht hatte. Ein Ex-Freund von ihr bot sich daher an, zusammen mit zwei Freunden und mittels Gewaltanwendung den Partner von einer Trennung zu überzeugen. Dabei sollten zudem die intimen Fotos und Videos gelöscht werden. In einer Nacht im Februar 2018 kam es schließlich zur Ausführung der Tat. Dabei drang der Ex-Freund mit einem mitgebrachten 30 cm langen und 5 cm dicken Dildo gewaltsam in den Anus des neuen Partners seiner Ex-Freundin ein. Dies geschah aus Rache für angebliche sexuelle Übergriffe des Mannes auf die Frau.

Landgericht sah Strafbarkeit wegen schwerer Vergewaltigung

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Täter aufgrund der Tat wegen schwerer Vergewaltigung. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Ihrer Meinung nach liege eine besonders schwere Vergewaltigung vor, da der Dildo als gefährliches Werkzeug anzusehen sei.

Bundesgerichtshof hält Dildo für gefährliches Werkzeug

Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht der Staatsanwaltschaft. Das Einführen des Dildos in den Anus sei wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs eine besonders schwere Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn ein Gegenstand nach der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Wird ein Dildo - wie hier - gewaltsam in den Anus geführt, erscheine dies regelmäßig nicht zweifelhaft. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Gegenstand für sich gesehen ungefährlich ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.02.2019
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Kommentare (1)

 
 
Wolfgang Hubrach schrieb am 17.03.2020

Nach dieser Rechtsauslegung des Begriffes "Waffe" ist demnächst auch pures Mineralwasser eine "Waffe", weil doch schon einige im Wasser ertrunken sind. Also fällt das Mitführen von Mineralwasser in geeigneten Flaschen demnächst unter das Waffengesetz??? Das Auto ist ja auch schon zur Waffe gemacht worden. Nur das Kartoffelschälmesser nicht??? weil die Klinge zu kurz ist? Oh Herr - schick uns bitte Hirn - Amen

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