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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2013
5 StR 285/13 -

Urteil wegen volksverhetzenden Wahlwerbespots der NPD rechtskräftig

BGH weist Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurück

Das Urteil des Landgerichts Berlin gegen den ehemaligen NPD-Bundesvorsitzenden Udo Voigt und den früheren Landesvorsitzenden der NPD Berlin Uwe M. wegen Volksverhetzung ist rechtskräftig. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen worden.

Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten Udo Voigt wegen Volksverhetzung mit Urteil vom 11. Oktober 2012 in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten Uwe M. wegen Volksverhetzung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen war zur Bewährung ausgesetzt worden.

Angeklagte waren gemeinsam für Herstellung und Verbreitung des Wahlwerbespots verantwortlich

Die Angeklagten waren nach den Feststellungen des Gerichts gemeinsam für die Herstellung und Verbreitung eines Wahlwerbespots verantwortlich, den der Landesverband Berlin der NPD vom 15. August bis 1. September für jeden frei abrufbar ins Internet gestellt hatte. Darin wurden den in Berlin lebenden Ausländern pauschal kriminelle Neigungen unterstellt, und es wurde der Eindruck erweckt, dass sie für alle in Berlin begangenen Straftaten verantwortlich seien. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hatte eine Ausstrahlung des Wahlwerbespots abgelehnt.

Verherrlichung der deutschen Wehrmacht und der Waffen-SS

Der Angeklagte Udo Voigt hatte zudem als Bezirksverordneter der NPD am 25. März 2010 in einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick anlässlich der von den übrigen Fraktionen beantragten Veranstaltung zum Gedenken des 65. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus geäußert, dass diese Befreiung mehr Opfer gekostet habe als der gesamte Krieg und man sich daher auch vor den "tapferen Soldaten der deutschen Wehrmacht und der Waffen-SS" verneige.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 16555 Dokument-Nr. 16555

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