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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2013
- 5 StR 285/13 -
Urteil wegen volksverhetzenden Wahlwerbespots der NPD rechtskräftig
BGH weist Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurück
Das Urteil des Landgerichts Berlin gegen den ehemaligen NPD-Bundesvorsitzenden Udo Voigt und den früheren Landesvorsitzenden der NPD Berlin Uwe M. wegen Volksverhetzung ist rechtskräftig. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen worden.
Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten Udo Voigt wegen
Angeklagte waren gemeinsam für Herstellung und Verbreitung des Wahlwerbespots verantwortlich
Die Angeklagten waren nach den Feststellungen des Gerichts gemeinsam für die Herstellung und Verbreitung eines Wahlwerbespots verantwortlich, den der Landesverband Berlin der
Verherrlichung der deutschen Wehrmacht und der Waffen-SS
Der Angeklagte Udo Voigt hatte zudem als Bezirksverordneter der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 16555
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