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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2023
- 5 StR 269/22 -
Bundesgerichtshof hebt Freisprüche in Sachen "Bunte Blüte" (Vertrieb CBD-Produkte) auf
Beweiswürdigung des LG rechtsfehlerhaft
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft ein Urteil aufgehoben, mit dem das Landgericht Berlin fünf Angeklagte vom Vorwurf der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten freigesprochen hat.
Bei den Angeklagten um den Geschäftsführer und Vertriebsleiter, zwei Mitarbeiter und zwei nicht mit dem operativen Geschäft befasste Teilhaber der Unternehmergesellschaft (UG) "Bunte Blüte". Dieses Unternehmen vertrieb Bestandteile von Cannabispflanzen mit einem geringen Gehalt von rauscherzeugendem THC und einem hohen Gehalt des nicht berauschenden Wirkstoffs CBD (sogenannte CBD-Produkte) in Portionen zu 2 und 5 Gramm über Spätverkaufsstellen und im Online-Handel.
CBD-Produkte mit hohem THC-Gehalt vertrieben
Im Januar 2019 brachte einer der Angeklagten gut 3 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 5 Gramm THC aus der Schweiz nach Deutschland. Am darauffolgenden Tag wurden im Geschäftssitz des Unternehmens ungefähr 2,4 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen und etwa 1 Kilogramm einer cannabishaltigen Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt rund 5,5 Gramm THC zum gewinnbringenden Verkauf verwahrt. Ferner bestellte einer der Angeklagten knapp 7,5 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen, die einen Gehalt von gut 9 Gramm THC aufwiesen, in Luxemburg. Das Paket wurde jedoch am 19. Februar 2019 in Berlin vom Zoll entdeckt und beschlagnahmt, sodass es die "Bunte Blüte" UG nicht erreichte.
LG: Kein strafrechtliches Fehlverhalten nachweisbar
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar habe es sich bei den CBD-Produkten objektiv um
BGH: Beweiswürdigung fehlerhaft
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben, weil die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 30.03.2022
[Aktenzeichen: 534 KLs 16/20]
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Dokument-Nr. 32548
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