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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2015
4 StR 328/14 -

Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen bestätigt

Bildaufnahmen verletzen höchstpersönlichen Lebensbereich

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Frauenarztes verworfen, der vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungs­ver­hältnisses in drei Fällen zu einer Gesamt­freiheits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zudem wurde dem Arzt ein Berufsverbot hinsichtlich gynäkologischer Behandlungen für die Dauer von vier Jahren auferlegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fotografierte oder filmte der Angeklagte in den Jahren 2008 bis Mitte 2011 im Behandlungszimmer seiner Praxis im Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Frauenarzt in einer Vielzahl von Fällen heimlich die gynäkologische Untersuchung seiner Patientinnen, ohne dass für eine bildliche Dokumentation der Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit bestand. In drei Fällen führte er zudem medizinisch nicht erforderliche gynäkologische Untersuchungen an Patientinnen durch, wobei er hiervon ebenfalls heimlich Lichtbild- oder Videoaufnahmen fertigte. Die Lichtbildaufnahmen und Videos speicherte und katalogisierte er anschließend auf verschiedenen Datenträgern.

Urteil des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei ergangen

Gegen das Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch zwei seiner Patientinnen als Nebenklägerinnen Revision eingelegt. Der 4. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat die Rechtsmittel verworfen, weil die Überprüfung des Urteils weder Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten ergeben hat.

§ 201 a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) lautet in Auszügen:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.11.2013
    [Aktenzeichen: 5221 Js 25913/11.6 KLs]
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Dokument-Nr.: 20771 Dokument-Nr. 20771

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Kommentare (1)

 
 
M..Frank schrieb am 22.03.2015

Was für ein armer Mann. Wie furchtbar ist es, wenn man als Mann tolle Frauenkörper vor sich hat und sie nicht filmen darf. Und, warum versteht ihn denn das Gericht nicht, er hat es doch wirklich nur aus medizinischen Gründen getan!!

Kein Verständnis habe ich allerdings für das Gericht, dieser Arzt hätte ein dauerhaftes Arbeitsverbot mehr als verdient.

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