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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2018
- 4 StR 311/18 -
BGH: Sexuelle Nötigung mit Gewaltanwendung bei sexuellen Handlungen während verschlossener Wohnungstür
Einsperren im Raum stellt Gewaltanwendung im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar
Nimmt ein Täter sexuelle Handlungen an sein Opfer vor, während die Wohnungstür verschlossen ist, so liegt eine sexuelle Nötigung mittels Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB vor. Das Einsperren in einem Raum gilt als Gewaltanwendung im Sinne der Vorschrift. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 verurteilte das Landgericht Dortmund einen Mann unter anderem wegen sexueller Nötigung mittels
Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen sexueller Nötigung mittels
Gewaltanwendung wegen Einsperrens in Wohnung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei jedoch in dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 18.01.2018
- Sexuelle Nötigung durch Drohung des Täters mit Beendigung der Beziehung zum Tatopfer bei Weigerung der Durchführung sexueller Handlungen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2019
[Aktenzeichen: 2 Ws 341/18]) - BGH: Gewaltsames Eindringen in den Anus mit Dildo stellt besonders schwere Vergewaltigung dar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2020
[Aktenzeichen: 5 StR 333/19])
Jahrgang: 2019, Seite: 1010 NJW 2019, 1010 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 152 NJW-Spezial 2019, 152 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 516 NStZ 2019, 516 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 672 NStZ 2019, 672
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Dokument-Nr. 28525
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