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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2013
4 StR 273/13 -

Fehlender Dolmetschereid in der Hauptverhandlung begründet Verfahrensfehler

Verfahrensfehler aufgrund Verstoßes gegen § 189 GVG

Leistet ein Dolmetscher in der Hauptverhandlung nicht seinen Eid nach § 189 GVG, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Halle wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da in der Hauptverhandlung der Dolmetscher aber nicht seinen Eid ableistete bzw. sich auf diesen berief, legte der Angeklagte wegen Vorliegens eines Verfahrensfehlers Revision ein.

Aufhebung des Urteils des Landgerichts wegen Vorliegen eines Verfahrensfehlers

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück, da das Urteil auf einen Verfahrensfehler beruht habe. Nach § 189 GVG müsse ein für die Hauptverhandlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Dabei handle es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit. Deren Beachtung könne nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Dies sei hier aber nicht möglich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil vom 18.01.2013
Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 16
NStZ-RR 2014, 16

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Dokument-Nr.: 17584 Dokument-Nr. 17584

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