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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2018
3 StR 658/17 -

BGH: Würgen während der Vergewaltigung ist nicht zwingend schwere körperliche Misshandlung

Voraussetzung sind Vorliegen erheblicher Schmerzen oder die körperliche Integrität schwer beeinträchtigende Verletzungen

Wird das Opfer während einer Vergewaltigung gewürgt, so liegt darin allein noch keine schwere körperliche Misshandlung und somit besonders schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 2 a) StGB. Vielmehr müssen entweder erhebliche Schmerzen oder die körperliche Integrität schwer beeinträchtigende Verletzungen vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Freier eine Prostituierte gewürgt, um somit einen weiteren Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Freier würgte sie dabei so sehr, dass sie Todesangst verspürte und schließlich schwächer wurde. Das Landgericht Trier sah darin unter anderem eine schwere körperliche Misshandlung und somit eine besonders schwere Vergewaltigung. Der Angeklagte sah dies anders und legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein.

Würgen stellt nicht zwingend schwere körperliche Misshandlung dar

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Urteilsgründe des Landgerichts belegen keine körperlich schwere Misshandlung und somit eine besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 a) StGB. Für eine schwere körperliche Misshandlung sei erforderlich, dass das Würgen entweder zu erheblichen Schmerzen führe oder es beim Opfer zu Verletzungen komme, die die körperliche Integrität schwer beeinträchtigen. Dazu habe das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen.

Zurückweisung des Falls ans Landgericht

Der Bundesgerichtshof wies den Fall daher zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Trier, Urteil vom 14.09.2017
    [Aktenzeichen: 8021 Js 42244/16]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 442
NJW-Spezial 2018, 442
 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 243
NStZ-RR 2018, 243

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Dokument-Nr.: 27351 Dokument-Nr. 27351

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Kommentare (9)

 
 
A. Günther schrieb am 06.05.2019

Dieses Urteil zeigt meines erachten wieder einmal wie abgehoben und weltfremd unsere Richter sind.

Wen man sich überlegt, das einem der Hals zu gedrückt wird und man keine Luft mehr bekommt Todesangst, man müsste gleich ersticken, in einem hochsteigt.

So etwas wird dann von unseren Herrn und Damen Richter als nicht so schlimm gewertet.

Sorry, ab da muss man sich schon die Frage stellen, auf welchem Planet diese Personen leben.

Es kotzt mich an wenn ich solche Endscheidungen lesen muß.

August Ahrens schrieb am 03.05.2019

Ich bin kein Jurist, aber auch ein normal denkender Bürger muss das Grundgesetz verstehen:

Mir ist völlig unverständlich wie mit dieser Entscheidung eklatant gegen Artikel: 1 + 2 unseres Grundgesetzes von der Richterschaft (5) verstoßen wurde. Die Entscheidung ist ein Skandal, wobei sich nach meinem Werteverständnis der 3. Senat total ins bürgerliche Abseits gestellt hat.

-

Ich frage mich, steht eine subjektive gedankliche Vorstellung eines Richtergremiums im Falle eines Würgeprozesses mit Erstickungs-Todesängsten einschl. der psychischen desolaten Stress-Situation der Probantin über die Wertegrundsätze der GS-Artikel 1 + 2 ? - Objektiv waren diese 5 Richter garantiert noch nie einer solchen Folterung ausgesetzt, maßen sich aber subjektive, fiktive Vorstellungs-Entscheidungen an. Das ist nach meinem Rechtsempfingen klare Rechtsbeugung und damit verfassungwidrig. Ich schäme mich als deutscher Staatsbürger für dieses wiederliche Würde und Gesundheit völlig missachtendes Urteil. Das Urteil belastet auch die Würde des BGH.

Oder geht es hier nur mal so um eine Nutte, die mal mit ihrem Berufsrisiko in Berührung gekommt? Oder sollte hier vielleicht nur mal ein Freibrief für unsere neuen Mitbürger mit Mitgrantenhintergrund und einem etwas anderem sexuell-kulturellem Lebenshintergrund geschaffen werden?

Diese Entscheidung ekelt nicht nur mich für eine Institution wie den BGH besonders an und schafft im akademischen Freundeskreis höchstes Unverständnis und Missachtung des Grundgesetzes

.

So ich kann denn auch nachvollziehen, wenn weitere Kreise unserer noch klar denkenden Mitbürger am 26.9.19 bei der Europawahl die AfD,Linken oder ungültig werden, um ein Zeichen gegen das Establishment zu setzen, welches diese 5 Richter inthronisiert hat. Armes Deutschland wo bist du gelandet?

Tomas Braun schrieb am 02.05.2019

Interessant, wie viele Leute den Beschluss 3 StR 658/17 des Bundesgerichtshofs gelesen haben und sich deshalb eine fundierte Meinung über das Urteil aufbauen konnten.

Thomas Grün antwortete am 03.05.2019

Meinen Sie diese Aussage des BGH?

"Andererseits reicht eine rohe Misshandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB

34 oder eine "nicht nur unerhebliche" Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht aus. Die körperliche Integrität des Opfers muss vielmehr in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein (BGH, Urteile vom 13. September 2000 - 3 StR 347/00, NJW 2000, 3655; vom 9. Dezember 2014 - 5 StR 422/14, BGHSt 60, 89, 91 f.)."

Diese Richter gehören fristlos entlassen. So einfach ist das.

Elli K. schrieb am 02.05.2019

Umfassbar dieses Urteil!

Muss man bei Vergewaltigungen ernsthaft noch zwischen schwerer und leichter Vergewaltigung unterscheiden! JEDE Vergewaltigung verursacht Schmerzen und beeinträchtigt die körperliche Integrität!

snoopy schrieb am 01.05.2019

Das Urteil ist ein Skandal. Die Frau hatte Todesangst mit den entsprechenden Folgen, die mit Sicherheit "die körperliche Integrität schwer beeinträchtigen". Das ist ein 1/2 Freibrief für alle potentiellen Vergewaltiger. Wenn er stärker zugedrückt hätte, wäre das Opfer nämlich höchstwahrscheinlich tot! Dazwischen rechtsfreier Raum ? Ein bisschen zudrücken ist also keine besonders schwere Vergewaltigung, sondern eher eine "leichte" Vergewaltigung. Dabei wird übersehen, dass bei einer derartigen Tat die Würgehandlung "fließend" ist. Zwischen stark und leicht zudrücken liegen wahrscheinlich Bruchteile von Sekunden. Die Botschaft für potentielle Täter ist: Leichtes Zudrücken geht noch! Was damit impliziert wird ist, leicht Zudrücken wird nicht so hart bestraft, Opfer wehrt sich, hoppla Opfer tot!

Würde mit der Sache vor das BVerfG und Strafanzeige wegen Strafvereitelung stellen. Gibt aber wahrscheinlich eine Endlosschleife. Man muss sich bei derartigen Urteilen nicht mehr wundern, dass immer weniger Menschen noch an den "Rechtsstaat glauben.

Das Fehlurteil mag darauf beruhen, dass es sich bei dem Opfer um eine Prostituierte handelt, was das Urteil allerdings nicht besser macht

StahlWind schrieb am 01.05.2019

Zeit diesen Richtern auf die "Finger" zu schauen.

Die Justiz in Deutschland ist nur noch eine Lachnummer, die mit dem Rechtsstaat nicht mehr zu vereinbaren ist!

Ingrid Okon schrieb am 01.05.2019

unfassbares Urteil! Was ist würgen denn dann? Streicheleinheiten, die zum Liebesspiel gehören? Es gibt genug Frauen, die nicht mehr sagen können, ob sie Schmerzen beim würgen hatten, da sie nicht überlebt haben. Demnächst bekommt so ein Kerl noch einen Orden verliehen.

Mumugadse schrieb am 30.04.2019

... es ist aber lt. Urteil zumindest eine "einfache" Körperverletzung. Zum Glück lief im Hintergrund kein Lied von Küblböck ...

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