wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2006
3 StR 263/05  -

BGH: „Freikorps Havelland“ ist eine terroristische Vereinigung

Der "Freikorps Havelland", eine rechtsextreme Vereinigung, deren Ziel es ist, Brandanschläge gegen geschäftliche Einrichtungen von Ausländern zu verüben, ist eine terroristische Vereinigung. Dies bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof.

Der damals 18-jährige Abiturient H. hatte im Juli 2003 zehn weitere zumeist rechtsextreme und ausländerfeindliche Jugendliche und Heranwachsende zu einem Treffen eingeladen, bei dem unter dem Namen „Freikorps Havelland“ eine Vereinigung gegründet wurde, die sich die Vertreibung der Ausländer zunächst aus dem Havelland und dann auch aus Deutschland zum Ziel gesetzt hatte. Hierzu sollten Brandanschläge gegen geschäftliche Einrichtungen von Ausländern verübt und notfalls auch wiederholt werden, um ihre Existenzgrundlage zu vernichten und sie zu vertreiben. Durch die damit herbeigeführte Verunsicherung sollten auch alle anderen Ausländer eingeschüchtert und zum Verlassen des Landes bewegt werden. Fünf der Mitbeteiligten hatte sich in der Folgezeit unter der Führung von H. an zahlreichen Anschlägen beteiligt, bis die Vereinigung nach einem polizeilichen Zugriff im Juni 2004 aufgelöst wurde.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Gruppe als terroristische Vereinigung eingestuft. Es hat den Anführer H. als Rädelsführer und ihn sowie die fünf an den Anschlägen mitwirkenden Beteiligten als Gründer und Mitglieder der Vereinigung sowie als Mittäter der jeweiligen Anschläge zu Jugendstrafen verurteilt. H. und neun andere Angeklagte haben dagegen Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung der Gruppe als terroristische Vereinigung bestätigt und die Rechtsmittel des Rädelsführers H. sowie der vier Angehörigen, die bei den Anschlägen mitgewirkt haben, mit Beschluss vom 10. Januar 2006 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Er hatte u. a. zu entscheiden, ob angesichts der durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 geänderten Fassung des § 129 a Abs. 2 StGB, wonach die Straftaten bestimmt sein müssen, die „Bevölkerung“ auf erhebliche Weise einzuschüchtern, für die Annahme strafbaren Verhaltens eine Einschüchterung der gesamten Bevölkerung erforderlich ist. Er hat diese Frage, die sich insbesondere deshalb stellt, weil andere Strafvorschriften zwischen „Bevölkerung“ und „Teilen der Bevölkerung“ differenzieren, verneint und ausgeführt, dass es ausreicht, wenn nur ein nennenswerter Teil, wie hier die ausländische Bevölkerung, betroffen ist.

Über die Rechtsmittel der fünf „Gründungsmitglieder“, die sich an den Anschlägen nicht beteiligt hatten, und die vom Oberlandesgericht nur als Gründer einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sind, ist noch nicht entschieden.

Vorinstanz: Brandenburgisches Oberlandesgericht – Entscheidung vom 7.3.2005 - 1-5600 OJs 1/04 (1/04)

aus dem Gesetz:

§ 129 a Abs. 2 StGB i. d. F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 lautet:

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,

2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316 b Abs. 1 oder 3 oder des § 316 c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330 a Abs. 1 bis 3,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20 a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20 a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/06 des BGH vom 09.03.2006

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2051 Dokument-Nr. 2051

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2051

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?