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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2005
3 StR 239/05 -

BGH entscheidet über Betrug zum Nachteil einer Kommune im Zusammenhang mit der Müllentsorgung

Der BGH hat das landgerichtliche Urteil wegen Betruges zum Nachteil einer Kommune im Zusammenhang mit der Müllentsorgung aufgehoben.

Das Landgericht Kleve hatte die Angeklagten wegen Betrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten sind Gesellschafter bzw. Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma in Brüggen/Bracht. Diese schloss im Dezember 1995 mit der Stadt Moers einen Vertrag über die Abfuhr von Müll. In den folgenden Jahren fügten die Angeklagten dem im Auftrag der Stadt eingesammelten Müll erhebliche Mengen von Fremdabfall hinzu, den sie bei anderen Kunden abgeholt hatten und rechneten die Gesamtmengen mit der Stadt Moers ab. Aufgrund der überhöhten Abrechnungen hat die Stadt Moers dem Unternehmen im Zeitraum von Januar 1997 bis März 2001 mindestens 178.000 DM zuviel bezahlt. Zudem musste die Kommune auch für die Gebühren des Abfallzentrums aufkommen, die in Höhe von rund 480.000 DM auf die Entsorgung des hinzugefügten Fremdmülls entfielen.

Das Landgericht hat Betrug zum Nachteil der geschädigten Stadt angenommen, obgleich es davon ausgegangen ist, dass der damals für die Abfallentsorgung zuständige Beigeordnete von der Beimengung von Fremdmüll und der ungerechtfertigten Abrechnung der darauf entfallenden Entsorgungsgebühren Kenntnis hatte.

Das Urteil war aufzuheben, weil es für die Frage, ob ein Irrtum in Sinne des Betrugstatbestandes vorlag, entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung, maßgeblich auf die Vorstellung des Beigeordneten ankam.

Vorinstanz: LG Kleve in Moers – Entscheidung vom 20.10.2004 - 223 KLs 10 Js 741/01

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 177/05 des BGH vom 15.12.2005

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Dokument-Nr.: 1545 Dokument-Nr. 1545

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