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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2017
- 2017 I ZR 209/15 -
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH: In welcher Währung müssen Flugpreise im Internet angegeben werden?
Fluggesellschaft gibt Flugpreise bei Internetbuchung in Währung des Abflugortes an
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, war der Auffassung, dass der Preis des Fluges in Euro auszuweisen gewesen wäre. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Währung zur Ausweisung des Endpreises nicht vorgeschrieben
Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Die Sache sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23 Absatz 1 Satz 2* schreibe nicht vor, in welcher
BGH setzt Verfahren aus und legt EuGH Frage zur Vorabentscheidung vor
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher
Erläuterungen
* - Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren
a) der
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem
** - Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:
"Flugpreise" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 22.04.2015
[Aktenzeichen: 84 O 2/15] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 04.09.2015
[Aktenzeichen: 6 U 61/15]
- Fluggesellschaften müssen bei Online-Buchungssystemen vom ersten Schritt an Endpreis angeben
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2015
[Aktenzeichen: I ZR 29/12]) - Bei Flugbuchungen darf vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags verlangt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016
[Aktenzeichen: X ZR 97/14, X ZR 98/14 und X ZR 5/15])
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Dokument-Nr. 24177
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