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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015
2 StR 228/14 -

BGH: Private Nutzung des Handys durch Richterin während Zeugenvernehmung begründet Besorgnis der Befangenheit

Mangelndes Interesse an Beweisaufnahme lässt Festlegung auf bestimmtes Ergebnis befürchten

Nutzt eine Richterin während einer Zeugenvernehmung innerhalb eines Strafprozesses privat ihr Handy, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 1 StPO. Denn es ist zu befürchten, dass sich die Richterin aufgrund des mangelnden Interesses an der Hauptverhandlung bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Innerhalb eines Strafprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main kam es am vierten Verhandlungstag zu einer Zeugenvernehmung. Da zu diesem Zeitpunkt die erwartete Sitzungszeit bereits deutlich überschritten war, nutzte eine Richterin ihr Handy, um einen stummen Anruf von zu Hause sowie eine SMS-Anfrage bezüglich der Kinderbetreuung zu beantworten. Die Richterin wurde daraufhin von mehreren Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Richterin mangels Interesses an der Zeugenvernehmung schon auf ein Ergebnis festgelegt habe.

Landgericht weist Befangenheitsantrag zurück

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Befangenheitsantrag zurück. Seiner Ansicht nach sei die Aufmerksamkeit der Richterin nicht so sehr eingeschränkt gewesen, dass sie nicht zuverlässig die Zeugenvernehmung aufgenommen und richtig gewürdigt habe. Das Verfassen einer Kurzmitteilung erfordere keine besonderen Anforderungen an die Konzentration eines Richters. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Angeklagten.

Bundesgerichtshof bejaht Besorgnis der Befangenheit

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Richter könne gemäß § 24 Abs. 2 StPO abgelehnt werden, wenn aus Sicht des Angeklagten Grund zur Annahme bestehe, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. So habe der Fall hier gelegen.

Mangelndes Interesse an Beweisaufnahme lässt Festlegung auf bestimmtes Ergebnis befürchten

Die private Nutzung des Handys habe Anlass zur Befürchtung gegeben, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Richterin mangels Interesse an der Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe. Die Richterin habe sich nicht nur gezielt abgelenkt, und dadurch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Beweisaufnahme zuverlässig in sich aufzunehmen und zu würdigen. Sie habe vielmehr noch zu erkennen gegeben, dass sie bereit sei, während der Hauptverhandlung privat zu kommunizieren und diese Kommunikation über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2013
Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht

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