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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2014
2 StR 172/14 -

Verurteilung wegen versuchten Mordes nach Angriff auf Polizeibeamten in Zivil rechtskräftig

Voraussetzungen der Verdeckungsabsicht waren erfüllt

Die Revision eines Angeklagten gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wurde als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Limburg ist damit rechtskräftig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der Limburger Innenstadt unterwegs, als eine der Töchter des Angeklagten mit ihrer siebenjährigen Halbschwester E. in Streit geriet. Der Angeklagte versetzte beiden Kindern mit der flachen Hand Schläge ins Gesicht. Der sich zufällig in der Nähe befindliche Nebenkläger, ein Polizeibeamter in Zivil, forderte den Angeklagten aus seinem Auto heraus auf, dies zu unterlassen. Gleichwohl trat der Angeklagte der siebenjährigen E. mit dem Fuß gegen Gesäß und Rücken. Daraufhin verließ der Nebenkläger sein Auto und verlangte unter Vorzeigen seines Dienstausweises den Personalausweis des Angeklagten. Als der Angeklagte erwiderte, er habe seinen Ausweis nicht dabei, wählte der Nebenkläger mit seinem Mobiltelefon den Polizeinotruf und forderte den Angeklagten auf, an Ort und Stelle zu bleiben. Dabei zeigte er dem Angeklagten erneut seinen Dienstausweis.

Nebenkläger erleidet durch tritte mehrere Frakturen im Kopfbereich

Um seine drohende Identifizierung und Bestrafung wegen der vorherigen Körperverletzung der E. zu verhindern, schlug der Angeklagte den Nebenkläger mit der Faust in die linke Gesichtshälfte. Anschließend versetzte er dem zu Boden gegangenen Nebenkläger mit bedingtem Tötungsvorsatz einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht, wodurch dieser mehrere Frakturen im Kopfbereich erlitt. Im Anschluss trat der Angeklagte noch mehrmals in Richtung des Gesichts des Nebenklägers, der sich mit den Händen zu schützen versuchte. Der Angeklagte ließ erst vom Nebenkläger ab, als ein Lkw-Fahrer am Tatort eintraf und mehrfach die Hupe betätigte, um Hilfe herbeizuholen.

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von achten Jahren und sechs Monaten verurteilt, da es die Voraussetzungen der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 Var. 9 StGB) als erfüllt angesehen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 10.01.2014
    [Aktenzeichen: 2 Ks 3 Js 10275/13]
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Kommentare (5)

 
 
Monika Brunschwiler schrieb am 13.08.2014

Würde man die Polizeibeamten in ihrer Arbeit, bzw. im systematischen Prügeln von unschuldigen Bürgern so beurteilen wie die Gerichte die Bürger beurteilen, müssten wohl mind. 80% der Polizisten im Gefängnis sein. Dass ein Polizist sich in Familienstreitereien einmischt, ohne dass er dazu gerufen wurde, ist alleine schon ein Amtsmissbrauch und wer hier gestraft gehörte ist der Polizist - der war nicht gerufen ! Gottseidank hat er wenigstens eine auf die Schnitze bekommen ! Wenn die Gerichte schon so völlig einseitig urteilen, muss der Bürger sich selbst gegen Polizisten, die meinen sich in jede Familie einmischen zu müssen, ohne gerufen zu sein, zur Wehr setzen ! Ausgerechnet Polizisten, die selbst meist ein totales Chaos haben in ihren Beziehungen mischen sich zu stark - ohne gerufen zu werden - in die Familien ein.

Allendorf antwortete am 14.08.2014

Gewalttätigkeit ist eine Straftat. Polizisten sind verpflichtet hier tätig zu werden, auch wenn dies außerhalb der Dienstzeit liegt. Im übrigen finde ich es lobenswert, dass der Polizist hier mit seinen Eingreifen Zivilcourage gezeigt hat und nicht wie so mach andere Personen in der Innenstadt weggeschaut hat. Die Sichtweise der Frau Brunschwiler kann ich nicht teilen. Bedenklich finde ich die Aussage, dass sich die Polizei aus gewalttätigen Familenstreitigkeiten herauszuhalten habe. Vollkommen unerträglich, weil Menschenverachten ist die Äußerung, demnach sie versucht die Körperverletzung gegenüber einen Helfer zu rechtfertigen. Frau Brunschwiler sollte sich umgehend für Ihre gewaltverherrlichende Darstellung entschuldigen.

Jürgen Kastrau antwortete am 15.08.2014

Unabhängig von der Tat dem Polizeibeamten gegenüber: wer Kinder schlägt, in den Rücken tritt gehört sowieso weggesperrt. Hände abhacken und dann in einer Jauchengrube verfaulen lassen. Das Verhalten von Polizisten im Einsatz ist ein ganz anderes Thema. Verschiedene Strafzumessungen für ähnliche Taten ebenso. Ich hätte dem Kinderschläger den nächsten Gegenstand in seine Fresse geschlagen und ihm die Hände zertreten damit er nie mehr Kinder schlagen kann. Also, Strafe wie geschrieben viel zu mild. Wer Kinder schlägt und tritt ist ein Verbrecher. Höchststrafe nicht unter 25 Jahren.

Paul antwortete am 18.08.2014

Das sind ja schon krankhafte Ansichten.

Hoffentlich brauchen sie nicht auch mal Hilfe.

Jürgen Kastrau schrieb am 13.08.2014

Dieses Urteil hat mit Sicherheit in seiner Form eine absolute Berechtigung. Die Strafe ist wie so oft viel zu milde im Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht von versuchten Mord ausgeht. Was mich persönlich stört ist die Tatsache das hier anders geurteilt wird als in anderen vergleichbaren Fällen. U-Bahn Schläger die jemanden wie besessen auf den Kopf treten kommen mit teilweise erheblich niedrigeren Strafen davon. Zweierlei Maß bei der Strafzumessung weil es sich um einen Polizeibeamten handelt? Generell würde ich den Richtern empfehlen einen Täter der mehrmals einem am Boden liegenden auf/an den Kopf zu treten versucht mindestens 15 - 25 Jahre für seine Tat büßen zu lassen. Die Richter sollten bei solchen Taten immer ich betone immer von versuchtem Mord ausgehen. Läppische Urteile wie 3 Jahre auf Bewährung sind weder abschreckend noch zeitgemäß!

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