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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.08.1953
2 StR 160/53 -

Strafbarkeit homosexueller Handlungen: Gleichzeitige Onanie stellt "Unzuchttreiben" im Sinne der §§ 175, 175a StGB dar

Gleichzeitige Selbstbefriedigung unter Männern war strafbar

Wer sich mit einem anderen Mann gleichzeitig selbstbefriedigt, hat sich wegen Vornahme homosexueller Handlungen nach den §§ 175, 175a StGB in der Fassung von 1935 strafbar gemacht. Denn die gleichzeitige Onanie stellte ein "Unzuchttreiben" im Sinne der Vorschriften dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 1953 darüber zu entscheiden, ob die gleichzeitige Selbstbefriedigung unter Männern ein strafbares "Unzuchttreiben" im Sinne der §§ 175, 175a StGB in der Fassung von 1935 darstellte.

Selbstbefriedigung vor anderen unzüchtig

Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass sich derjenige, der sich in Gegenwart eines anderen Menschens selbst befriedigt, aus Sinneslust das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt und daher unzüchtig handelt. Fraglich sei jedoch gewesen, ob derjenige, der sich in Anwesenheit eines anderen Mannes befriedigt, mit diesem Unzucht treibt.

Gleichzeitige Onanie als "Unzuchttreiben"

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe die Selbstbefriedigung in Anwesenheit eines anderen Mannes ein "Unzuchttreiben" dargestellt, wenn der Täter dessen Körper als Mittel benutzt, seine Wollust zu erregen oder zu befriedigen. Nicht erforderlich sei aber gewesen, dass der Körper berührt wird. Es habe genügt, wenn er ihn sonst wie in Mitleidenschaft zieht. Dies habe angenommen werden können, wenn der Täter bewusst den anderen Mann veranlasst, den Körper bzw. das Geschlechtsteil zu entblößen und wollüstigen Blicken preiszugeben oder sogar sich selbst zu befriedigen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1953 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".

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der Leitsatz

Auch die gleichzeitige Onanie kann ein "Unzuchttreiben" i.S. der §§ 175, 175 a StGB sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1953, 755/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 4, Seite: 323 BGHSt 4, 323 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1953, Seite: 755
MDR 1953, 755
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1953, Seite: 1761
NJW 1953, 1761

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17484 Dokument-Nr. 17484

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Kommentare (3)

 
 
Flederman schrieb am 21.01.2014

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.08.1953

- 2 StR 160/53 -

Solange Urteile wie dieses entsprechend ihrer Historie gekennzeichnet worden sind, finde ich es äußerst interessant, die Ausbildung des Rechts anhand dieser "Altlasten" nachvollziehen zu können, lg Fleder.

b. merkert schrieb am 16.01.2014

wozu urteile posten, deren grundlage entfallen ist? § 175 Stgb ist m.m.n. weggefallen

Peter Kroll schrieb am 14.01.2014

Wird hier zwischen Marktplatz und eigener Wohnung unterscvhieden ?

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