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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2017
- 2 StR 160/16 -
BGH: Diebstahl unter Drohung mit einem Schlüssel stellt schweren Raub dar
Schlüssel kann ernsthafte Verletzungen hervorrufen und ist somit objektiv gefährlich
Wer bei einem Diebstahl damit droht, dem Opfer mit einem Schlüssel weh zu tun, begeht einen schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB. Da ein Schlüssel ernsthafte Verletzungen herbeiführen kann, ist er objektiv gefährlich und stellt somit ein "sonstiges Werkzeug" im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 drohte der Angeklagte einer 74-jährigen, behinderten Frau in ihrer Wohnung damit, ihr weh zu tun, sollte sie ihm nicht Geld geben. Er hielt ihr dabei einen spitzen metallischen Gegenstand mit einer Länge von 6 cm vor. Dabei handelte es ich um einen
Landgericht verurteilt Angeklagten wegen schweren Raubes
Das Landgericht Aachen wertete den
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Strafbarkeit wegen schweren Raubes
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB strafbar gemacht. Zwar reiche zur Erfüllung des Straftatbestands nicht irgendein Gegenstand aus, der zur Überwindung des Widerstands eines Dritten eingesetzt werde. So liege kein
Objektive Gefährlichkeit eines Schlüssels
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Aachen, Urteil vom 18.01.2016
[Aktenzeichen: 64 KLs 18/15]
- BGH: Wegnahme von Gegenständen unter Verwendung von Reizgas begründet Strafbarkeit wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017
[Aktenzeichen: 1 StR 664/16]) - BGH: Diebstahl mit Waffen aufgrund Mitführens von Pfefferspray
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2017
[Aktenzeichen: 1 StR 112/17])
Jahrgang: 2018, Seite: 90 NJW 2018, 90 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 581 NStZ 2017, 581
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Dokument-Nr. 26302
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