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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2017
2 StR 160/16 -

BGH: Diebstahl unter Drohung mit einem Schlüssel stellt schweren Raub dar

Schlüssel kann ernsthafte Verletzungen hervorrufen und ist somit objektiv gefährlich

Wer bei einem Diebstahl damit droht, dem Opfer mit einem Schlüssel weh zu tun, begeht einen schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB. Da ein Schlüssel ernsthafte Verletzungen herbeiführen kann, ist er objektiv gefährlich und stellt somit ein "sonstiges Werkzeug" im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 drohte der Angeklagte einer 74-jährigen, behinderten Frau in ihrer Wohnung damit, ihr weh zu tun, sollte sie ihm nicht Geld geben. Er hielt ihr dabei einen spitzen metallischen Gegenstand mit einer Länge von 6 cm vor. Dabei handelte es ich um einen Schlüssel. Der Angeklagte hielt den Schlüssel so in der Hand, dass die Frau davon ausging, es handle sich um ein Messer. Sie gab ihm daher alles Geld was sie in der Wohnung hatte, nämlich 14 Euro.

Landgericht verurteilt Angeklagten wegen schweren Raubes

Das Landgericht Aachen wertete den Schlüssel als "sonstiges Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB und verurteilte den Angeklagten daher wegen schweren Raubes. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Strafbarkeit wegen schweren Raubes

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB strafbar gemacht. Zwar reiche zur Erfüllung des Straftatbestands nicht irgendein Gegenstand aus, der zur Überwindung des Widerstands eines Dritten eingesetzt werde. So liege kein schwerer Raub vor, wenn aus Sicht eines objektiven Betrachters aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand liege. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

Objektive Gefährlichkeit eines Schlüssels

Ein Schlüssel sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit könne daher keine Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruhe, sei unerheblich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil vom 18.01.2016
    [Aktenzeichen: 64 KLs 18/15]
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Kommentare (4)

 
 
Schlüsselschüssel schrieb am 14.08.2018

6 Jahre Haft insgesamt (zu dem Urteil gehört noch ein weiterer Überfall auf eine andere Rentnerin) - nicht schlecht. Da reibt sich so mancher Totschläger verwundert die Augen wenn er nach 2 Jahren freigelassen wird. Und die erbeuteten 14 Euro gab der Horst für Bier und Heroin(!) aus - die Preise sind aber auch echt im Keller. Mein Tipp fürs nächste Mal: Lieber den Dealer erschiessen. Gibt a) weniger Knast und b) mehr Heroin.

bulgarkow schrieb am 14.08.2018

es sind hier gleich 2 grundrechte erheblich veletzt worden.

ggart 1 u.2....ein besonders schwerer raub

wgen der zuhilfenahme des schlüssels die zusätzliche gefährdung durch die örtlichkeit des tatgeschehens ist hier nicht bekannt gegeben.

herr jemineh schrieb am 14.08.2018

einer besonders schutzbedürftigen person gewalt anzudrohen ist schon eine schwere straftat,hier einer ältren dame..sie könnte einen hezinfakt bekommen oder ohnmächtig werden und stürzen..

mit lebensgefährdenden folgen..ect.

harry jasses schrieb am 14.08.2018

ein schwerer raub kann auch durch die blosse androhung von schwerer gewalt vorliegen.wenn der angreifer in der lage ist sie durchzuführen.

ein hifsmittel muss dafür nicht notwendig genutzt werden.somit muss eine direkte bewaffnung durch hilfsmittel logisch folgerichtig nicht zwingend vorliegen.die reduzierung auf eine gültigkeit mit einem als waffe möglichen gegenstand ist nicht zu ende gedacht.

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