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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2016
2 StR 148/15 -

BGH: Strafbarkeit des Schulsekretärs wegen Bestechlichkeit aufgrund Abschluss von Scheingeschäften zwecks Erhalt von Provisionszahlungen

Faktische Ent­scheidungs­befugnis über Bestellungen begründet Amts­träger­eigenschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB des Schulsekretärs

Ist ein Schulsekretär faktisch befugt über Bestellungen selbstständig zu entscheiden, so gilt er als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Schließt er daher Scheingeschäfte mit einem Zulieferer ab, um dadurch Provisionszahlungen zu erhalten, macht er sich wegen Bestechlichkeit im Amt gemäß § 332 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schulsekretär einer weiterführenden beruflichen Schule war nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestellen diverser Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Drucker, Toner, Büroartikel und Hygieneartikel, und deren Bezahlung zuständig. Er schloss zwar nicht selbst die Verträge ab oder wies Zahlungen an. Dafür war vielmehr die Unterschrift eines Mitglieds der Schulleitung oder des Kollegiums der Schule erforderlich. Er prüfte aber selbständig den Bedarf, bereitete Bestellungen vor, nahm Lieferungen an, prüfte die Rechnungen und bereitete Zahlungsvorgänge vor. Im Mai 2009 vereinbarte der Schulsekretär mit einem Zulieferer, dass er für jede künftige Bestellung beim Zulieferer eine Provision erhalte. Dies sollte vor allem auch dann gelten, wenn eine Lieferung tatsächlich gar nicht erfolgt. Entsprechend dieser Vereinbarung erhielt der Schulsekretär für mehrere Bestellungen in dem Zeitraum von Mai 2009 bis November 2011 Provisionszahlungen in Höhe von über 28.000 EUR, ohne dass es je zu entsprechenden Lieferungen von Gegenständen an die Schule kam.

Verurteilung wegen Bestechlichkeit im Amt durch Landgericht

Das Landgericht Frankfurt a.M. sah den Schulsekretär als Amtsträger an und verurteilte ihn daher wegen Bestechlichkeit im Amt gemäß § 332 StGB. Dagegen richtete sich die Revision des Schulsekretärs. Seiner Meinung nach habe er bei den Taten nicht als Amtsträger gehandelt.

Bundesgerichtshof bejaht Amtsträgereigenschaft des Schulsekretärs

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Schulsekretärs zurück. Eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im Amt sei gegeben, da der Schulsekretär als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB gehandelt habe. Er sei dazu bestellt worden, bei einer Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Amtsträgereigenschaft aufgrund faktischer Entscheidungsbefugnis

Zwar sei der Schulsekretär formal nach außen nicht als Entscheidungsträger aufgetreten, so der Bundesgerichtshof. Er habe aber im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben in Kontakt mit potentiellen Zulieferern von Verbrauchsmaterialen gestanden und faktisch die Entscheidung darüber getroffen, dass Bestellungen vorgenommen wurden und welche Zulieferer beauftragt wurden, sowie Zahlungen angewiesen wurden. Er habe fortlaufend den Bedarf der Schule und die späteren Rechnungen geprüft sowie die Bestellungen und die von ihm als rechnerisch richtig gezeichneten Zahlungsanordnungen vorbereitet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2014
    [Aktenzeichen: 5/12 Kls 7210 Js 210066/13]
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Dokument-Nr.: 23732 Dokument-Nr. 23732

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