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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2021
2 StR 129/21 -

Urteil des LG Frankfurt wegen Mordanschlags auf eine Mutter und ihren Sohn im Frankfurter Hauptbahnhof rechtskräftig

BGH hat die Revision des Beschuldigten als unbegründet und die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen

Das Urteil des LG Frankfurt wegen Mordanschlags auf eine Mutter und ihren Sohn im Frankfurter Hauptbahnhof ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat das unter anderem auf Mord und versuchten Mord lautende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätig.

Der zur Tatzeit 40-jährige Beschuldigte, ein Eritreer, lebte seit 2005 in der Schweiz und litt seit Herbst 2018 unter einer paranoiden Schizophrenie. Der Fall ereignete sich Ende Juli 2019 in Frankfurt am Main. Am Morgen des 29. Juli 2019 beobachtete er an einem Bahnsteig im dortigen Hauptbahnhof hinter einer Säule stehend eine Mutter und deren achtjährigen Sohn, die auf die Einfahrt ihres Zuges warteten. Als der Intercity-Express einfuhr, versetzte der Beschuldigte zunächst der Mutter einen kräftigen Stoß in den Rücken, wodurch sie ins Gleisbett stürzte und sich nur durch Wegrollen vor dem herannahenden Zug retten konnte. Unmittelbar darauf stieß der Beschuldigte auch den Sohn vor den einfahrenden Zug. Das Kind wurde von dem Zug überrollt und getötet.

Beschuldigter wurde von krankheitsbedingten Wahnvorstellungen geleitet

Der Beschuldigte handelte dabei krankheitsbedingt in der Wahnvorstellung, andere Menschen auf Befehl innerer Stimmen vernichten zu müssen. Auf der anschließenden Flucht vor einer ihm bedrohlich erscheinenden Menschenmenge stieß er noch die Nebenklägerin zu Boden, um sich Platz zu verschaffen. Dadurch erlitt die Nebenklägerin u.a. eine komplizierte Ellbogenfraktur.

LG: Schuldunfähig wegen paranoider Psychose

Das Landgericht hat die drei rechtswidrigen Taten als Mord, versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und, soweit es die Nebenklägerin betrifft, als Körperverletzung gewertet. Jedoch sei der Angeklagte wegen der paranoiden Psychose bei der Begehung der Taten schuldunfähig gewesen. Aufgrund seiner Gefährlichkeit hat das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beschuldigten als unbegründet und eine Revision der Nebenklägerin, mit der diese die rechtliche Einordnung der zu ihrem Nachteil begangenen Tat als Körperverletzung und nicht als Tötungsversuch gerügt hat, als unzulässig verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30865 Dokument-Nr. 30865

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