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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2017
1 StR 627/16 -

BGH: Kein sexueller Missbrauch von Kindern bei bloßem Ausziehen eines Kindes

Ausziehen eines Kindes stellt keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar

Das bloße Ausziehen eines Kindes stellt keinen strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB dar. Denn das Ausziehen eines Kindes stellt regelmäßig keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 wurde ein Mann wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Anstiftung zu solchen Taten vom Landgericht Mosbach zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Verurteilung betraf unter anderem einen Fall aus August 2012. Der Verurteilte betreute in Absprache mit der Mutter ihren vierjährigen Sohn in der Wohnung. Während das Kind schlief, begab sich der Verurteilte zu dem Kind, drehte es auf den Rücken und zog die Schlafanzughose nach unten, so dass der Penis entblößt wurde. Das Landgericht wertete dies als sexuellen Missbrauch von Kindern. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Keine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verurteilten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Wegen des Vorfalls im August 2012 habe sich der Verurteilte nicht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dies hätte die Vornahme einer sexuellen Handlung an dem Kind vorausgesetzt. Das Drehen auf den Rücken und Herunterziehen der Schlafanzughose erfülle diese Voraussetzung aber nicht.

Keine Vornahme einer sexuellen Handlung durch Ausziehen eines Kindes

Das Ausziehen eines Kindes stelle sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung an dessen Körper dar, so der Bundesgerichtshof, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden sei. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Es sei nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zu Körperkontakten gekommen, die über die beim Ausziehen und Drehen üblichen hinausgegangen seien.

Mögliche Strafbarkeit bei sexueller Erregung durch Ausziehen

Der Bundesgerichtshof hielt zwar eine Strafbarkeit für möglich, wenn der Täter sich schon mit dem Ausziehen selbst sexuell erregen wolle. Da ein solcher Fall hier aber nicht vorgelegen habe, befasste sich der Bundesgerichtshof nicht mit der Frage.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mosbach, Urteil vom 08.07.2016
    [Aktenzeichen: 1 KLs 22 Js 7733/15]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 140
NStZ-RR 2017, 140

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Dokument-Nr.: 26321 Dokument-Nr. 26321

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Kommentare (2)

 
 
albert bertholdi schrieb am 25.09.2018

was soll hier

der zusatz regelmässig....welche regel?

wenn der übergriff kontinuierlich also permanent statt fand...d.h. so gut wie jede nacht..wenn das kind schlief..

wo sinddenn die richter des bgh aufgewachsen das das normal sein soll???

ERSTAUNLICH WAS ALLES IM BGH SITZT UND WELCHE ERKNNTNIS.- u.URTEILSKRAFT.

einem schlafendem kind sollte man vor dem schlaf die entsprechende hose angezogen haben und nicht regelmässig im schlaf ausziehen,weil dann der penis des kindes zu sehen ist.

das soll also ganz normal sein..?

MACHEN DIE RICHTER SO ETWAS ETWA AUCH ?

albert bertholdi schrieb am 25.09.2018

einem schlafendem kind die schlafanzugshose

auszuziehen nach dem das kind in die gewünschte

position gebacht wurde,ist eine handlung mit nicht einstimmuningsfähigen personen.sie ist zu dem eine sexuelle handlung,da es keinen venunft resultierenden grund hat,einer schlafenden person

die hose auszuziehen.die handlung stellt daher einn sexuellen übergriff und keine misshandlung dar.sie ist in der tat eine strafrechtliche handlung.der vertrauensmissbrauch dem kind und den eltern gegenüber wäre allein schon eine straftat.kinder geniessen besonderen schutz.

das hätten die juristen berücksichtigen müssen.

grundsätzlich und nicht spezifisch für diesen einen fall.schliesslich möchten sie ja auch nicht ungefragt ihre schlafanzughose auf halb acht sitzen haben.das kind hat ebenso ein recht auf würde und vollwertige personalität.

was ist das bloss für eine miserable justiz in diesem land.

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