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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2017
- 1 StR 627/16 -
BGH: Kein sexueller Missbrauch von Kindern bei bloßem Ausziehen eines Kindes
Ausziehen eines Kindes stellt keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar
Das bloße Ausziehen eines Kindes stellt keinen strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB dar. Denn das Ausziehen eines Kindes stellt regelmäßig keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 wurde ein Mann wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Anstiftung zu solchen Taten vom Landgericht Mosbach zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Verurteilung betraf unter anderem einen Fall aus August 2012. Der Verurteilte betreute in Absprache mit der Mutter ihren vierjährigen Sohn in der Wohnung. Während das
Keine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verurteilten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Wegen des Vorfalls im August 2012 habe sich der Verurteilte nicht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dies hätte die Vornahme einer sexuellen Handlung an dem
Keine Vornahme einer sexuellen Handlung durch Ausziehen eines Kindes
Das
Mögliche Strafbarkeit bei sexueller Erregung durch Ausziehen
Der Bundesgerichtshof hielt zwar eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mosbach, Urteil vom 08.07.2016
[Aktenzeichen: 1 KLs 22 Js 7733/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 140 NStZ-RR 2017, 140
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Dokument-Nr. 26321
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