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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2010
- 1 StR 577/09 -
BGH: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Steuerhinterzieher müssen für mögliche Straffreiheit alle verheimlichten Konten offenlegen
Eine Strafbefreiung aufgrund einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und Betrug ist nur dann möglich, wenn der Beschuldigte zur Steuerlichkeit zurückkehrt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht München II den Angeklagten wegen
Sachverhalt
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte, Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu 3 Mio. Euro geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr 2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben, obwohl er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten hatte und aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts im Inland in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Hierdurch hatte er Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von mehr als 5,8 Mio. DM verkürzt.
Angeklagter hält Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgrund von wirksamer Selbstanzeige für unzulässig
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung Revision ein und machte dabei u. a. geltend, er hätte nicht wegen
BGH zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zur
Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist Voraussetzung
Mit der strafbefreienden
Steuerhinterzieher muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen
Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.
Keine Strafbefreiung nach Selbstanzeige bei bereits entdeckter Steuerhinterziehung
Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die
Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende
Finanzbehörden müssen bei Prüfung der Frage über strafbefreiende Wirkung bei Selbstanzeige die Staatsanwaltschaft einschalten
Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine
§ 370 Abgabenordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
…
§ 371 Abgabenordnung
Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
…
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Landgericht München II, Urteil vom 23.06.2009
[Aktenzeichen: W5 KLs 62 19810/05]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2010, Seite: 1133 DStR 2010, 1133
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Dokument-Nr. 9707
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