Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017
- 1 StR 483/16 -
BGH: Betrug durch Rechtsanwalt aufgrund Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße zwecks ausschließlicher Generierung von Einnahmen
Zielrichtung der Abmahnschreiben war nicht Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche
Ein Rechtsanwalt macht sich wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße verschickt und dabei vortäuscht, seinem Mandanten sei ein Schaden durch die rechtsanwaltliche Beauftragung entstanden, während tatsächlich vereinbart wurde, dass dem Mandanten keine Kosten entstehen und Zahlungseingänge aufgeteilt werden sollen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Strafbarkeit wegen Betrugs und versuchten Betrugs
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Rechtsanwalts zurück. Dieser habe sich durch die Versendung der
Täuschung über Zielrichtung der Abmahnschreiben
Die Angeklagten haben über die tatsächliche Zielrichtung der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Amberg, Urteil vom 02.06.2016
[Aktenzeichen: 102 Js 8208/12]
Jahrgang: 2017, Seite: 1046 GRUR 2017, 1046 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2425 NJW 2017, 2425 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 473 NJW-Spezial 2017, 473 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 536 NStZ 2017, 536 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2018, Seite: 32 StV 2018, 32
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26433
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26433
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.