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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2007
1 StR 394/07  -

BGH bestätigt Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt bestätigt.

Mit Urteil vom 21. März 2007 hat das Landgericht Mannheim den Angeklagten, einen Staatsanwalt, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Urteilsfeststellungen unterließ es der Angeklagte in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von November 2002 bis Februar 2005 weisungswidrig, Ermittlungen zu führen – namentlich das Opfer und den Beschuldigten vernehmen zu lassen – und Anklage zu erheben. Er versuchte, seine Untätigkeit zu verschleiern, indem er insbesondere eine Geschäftsstellenmitarbeiterin durch Täuschung veranlasste, das Verfahren aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsregister auszutragen, und es in einem Rückstandsbericht an die vorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft, verschwieg. Der Angeklagte litt an dem sog. Tourette-Syndrom, aus dem sich Ende 2003 eine mittelgradige bis schwere depressive Erkrankung entwickelt hatte; hinzu trat zunehmender Alkoholkonsum. Dies führte allgemein zu mangelhaften Arbeitsleistungen des Angeklagten. Anlass für die Nichtbearbeitung des Ermittlungsverfahrens war zudem: Der Angeklagte war verärgert, weil die Staatsanwaltschaft Dessau zweimal die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hatte. Auch hatte er dem Verteidiger des Beschuldigten die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO zugesagt; denn der Beschuldigte war zwischenzeitlich vom Landgericht Dessau wegen mehrerer Fälle des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Der für den Angeklagten zuständige Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft Mannheim hatte ein solches Vorgehen nach § 154 StPO jedoch nicht gebilligt.

Nachdem der Angeklagte sein Fehlverhalten im Februar 2005 selbst angezeigt hatte, wurde von der Staatsanwaltschaft Mannheim das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern forciert betrieben. Im März 2006 verhängte das Landgericht Mannheim in dieser Sache unter Einbeziehung der Vorstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.

Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt: Zu Recht habe es das Verhalten des Angeklagten als Tun und nicht als Unterlassen gewertet; denn der Angeklagte habe es nicht nur unterlassen, das Ermittlungsverfahren weiter zu betreiben, sondern der Weiterbetreibung aktiv entgegengearbeitet. Auch sei die Beurteilung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwar in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, nicht jedoch in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt, frei von Rechtsfehlern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 165/07 des BGH vom 06.11.2007

Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil vom 06.11.2007
    [Aktenzeichen: 4 KLs 15 Js 3960/05]
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