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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2019
- 1 StR 356/18 -
Verurteilung des Verkäufers der für den Münchener Amoklauf genutzten Waffe rechtskräftig
Waffenverkäufer hätte angesichts der Verkaufsumstände unter Überwindung waffenrechtlicher Vorgaben mit Möglichkeit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat rechnen müssen
Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren um den Mann, der die für den Münchener Amoklauf genutzte Waffe verkauft hatte, die Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht München I den Angeklagten wegen mehrerer Waffendelikte, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er vor allem seine
Angeklagter verkauft verbotene oder erlaubnispflichtige Waffen im Darknet
Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils verkaufte der Angeklagte im Jahr 2016 in fünf Fällen verbotene oder erlaubnispflichtige
Attentat in München
Am frühen Abend des 22. Juli 2016 schoss David S. mit der
Waffenverkäufer hätte Möglichkeit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat erkennen können und müssen
In die Planung dieser Tat hatte David S. niemanden einbezogen. Auch der Angeklagte wusste nichts von diesen Plänen. Aber angesichts der Verkaufsumstände unter Überwindung waffenrechtlicher Vorgaben hätte er die grundsätzliche Möglichkeit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat unter Verwendung der von ihm übergebenen
BGH verwirft eingelegte Rechtsmittel ans unbegründet
Der Bundesgerichtshof hat sowohl das Rechtsmittel des Angeklagten als auch die der Nebenkläger als unbegründet verworfen, da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München I, Urteil vom 19.01.2018
[Aktenzeichen: 12 KLs 111 Js 239798/16]
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Dokument-Nr. 26946
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