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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2016
1 StR 349/16 -

BGH: Urteil wegen Entführung der Ehefrau eines Bankmanagers rechtskräftig

Revision des Angeklagten ohne Erfolg

Das erstinstanzliche Urteil, mit welchem der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung, erpresserischen Menschenraubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehnten Monaten verurteilt worden ist, ist rechtskräftig. Die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision wurde verworfen. Dies hat der Bundesgerichtshof bekanntgegeben.

Im vorliegend verhandelten Fall klingelte der Angeklagte im Juni 2015 an der Hauseingangstür der Wohnung eines Bankmanagers und gab sich als Paketbote aus. Als die Wohnungstür geöffnet wurde, zwang der Angeklagte die in der Wohnung befindliche Ehefrau und den Sohn unter Drohung mit einer Softairpistole sich auf den Fußboden zu legen. Der Angeklagte fesselte den Sohn mittels eines Kabelbinders mit den Händen an einen Heizkörper. Dann zwang er die Ehefrau, die eine von innen abgeklebte Sonnenbrille aufsetzen musste, mit vorgehaltener Softairpistole mit ihm zu ihrem Wagen zu gehen. Vorher hinterließ der Angeklagte in der Wohnung einen Brief, in dem er die Zahlung einer Lösegeldsumme von 2,5 Millionen Euro forderte. Mit der Ehefrau auf dem Beifahrersitz fuhr der Angeklagte nach München in unmittelbare Nähe zu einer von ihm vorher als Versteck angemieteten Wohnung.

Opfer kann auf Parkplatz fliehen

Auf einem öffentlichen Kundenparkplatz eines Einkaufsmarktes gelang es dem Opfer aber, sich von dem Angeklagten loszureißen und um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte erkannte, dass eine weitere Tatausführung unmöglich geworden war, und floh deshalb von dem Parkplatz. Der Sohn des Ehepaars konnte alsbald von der Polizei befreit werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2016
    [Aktenzeichen: 20 KLs 123 Js 159154/15]
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Dokument-Nr.: 23225 Dokument-Nr. 23225

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