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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2014
1 StR 233/14 -

BGH: Transport von Drogen begründet für sich genommen keine Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafurteil

Kuriertätigkeit allein lässt nicht auf Ungeeignetheit an Kraft­fahrzeug­führung schließen

Transportiert ein Fahr­erlaubnis­besitzer mit seinem Pkw Drogen, so begründet dies für sich genommen keine Ungeeignetheit an der Kraft­fahrzeug­führung. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafurteil gemäß § 69 Abs. 1 StGB kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrerlaubnisbesitzer vom Landgericht Augsburg im Dezember 2013 wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechszehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im Auftrag zweier Mitangeklagter Drogentransporte mit seinem Pkw vorgenommen hatte. Der Angeklagte hielt die Verurteilung sowie die Fahrerlaubnisentziehung für falsch und legte daher Revision ein.

Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar den Straf- und Schuldausspruch des Landgerichts, er hielt aber die Entziehung der Fahrerlaubnis für unzulässig. Nach § 69 Abs. 1 StGB kann eine Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Kuriertätigkeit begründet für sich genommen keine Ungeeignetheit an Kraftfahrzeugführung

Die Nutzung des Fahrzeugs zum Transport der Drogen und somit zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten habe allein keine Ungeeignetheit an der Kraftfahrzeugführung begründet, so der Bundesgerichtshof. Das Landgericht habe verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in den der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiere, gerade nicht ohne weiteres beeinträchtigt seien. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Drogentransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil vom 12.12.2013
    [Aktenzeichen: 1 KLs 303 Js 101501/13]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht | Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2015, Seite: 630
StV 2015, 630
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 229
zfs 2015, 229

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Dokument-Nr.: 23884 Dokument-Nr. 23884

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