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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.09.2013
1 StR 162/13 -

Anwaltliches Mahnschreiben für betrügerischeres Geschäftsmodell kann strafbare Nötigung darstellen

Androhung einer Strafanzeige begründet Strafbarkeit wegen Nötigung

Unterstützt ein Anwalt mit Hilfe von Mahnschreiben ein betrügerisches Geschäftsmodell, so kann er sich wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar machen, wenn in dem Schreiben im Fall einer Nichtzahlung der angeblichen Forderung die Erstattung einer Strafanzeige angedroht wird und wenn der Anwalt zumindest Zweifel an der Berechtigung der Forderung hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 wurde ein Rechtsanwalt damit beauftragt zahlungsunwilligen Kunden ein Mahnschreiben zuzuschicken. In diesem Schreiben wurde unter anderem angedroht, dass sein Mandant im Falle der Nichtzahlung Strafanzeige stellt. Tatsächlich sollte der Anwalt aber keine strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Schritte unternehmen. Vielmehr sollten von Kunden geltend gemachte Ansprüche umgehend erfüllt werden. Die angeblichen Forderungen, die der Anwalt mit Hilfe der Mahnschreiben eintreiben sollte, beruhten nämlich auf eine Betrügerei. Der Mandant betrieb ein Gewinnspieleintragungsdienst. Über ein Callcenter wurden Kunden angerufen, um sie zur Teilnahme an Gewinnspielen zu überreden. Entschieden sich die Kunden dazu, mussten sie eine Gebühr entrichten. Tatsächlich nahmen sie aber nicht an einem Gewinnspiel teil. Von diesen Umständen hatte der Anwalt wohl keine Kenntnis gehabt. Dennoch wurde gegen ihn aufgrund der in den Mahnschreiben angedrohten Strafanzeige Anklage wegen Nötigung erhoben.

Strafbarkeit wegen Nötigung bestand

Der Bundesgerichtshof bejahte eine Strafbarkeit wegen Nötigung. Der Anwalt habe durch die Drohung mit einer Strafanzeige ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt. Denn eine Strafanzeige könne zu einem Ermittlungsverfahren führen, welches nachteilige Folgen haben kann.

Anwalt drohte mit Strafanzeige

Der Anwalt habe durch die Formulierung, sein Mandant behalte sich die Erstattung einer Strafanzeige vor, nicht nur gewarnt, so der Bundesgerichtshof weiter. Denn insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass er in dem Mahnschreiben auch mitteilte, die rechtlichen Interessen des Mandanten wahrzunehmen und seine berechtigte Forderung konsequent durchzusetzen. Damit sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass er auf die Erstattung der Strafanzeige maßgeblichen Einfluss hatte. Somit habe eine Drohung vorgelegen.

Nötigung war verwerflich

Dass die Eintreibung von nicht berechtigten Forderungen verwerflich ist, sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs klar. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Anwalt von den Betrügereien wusste. Dieser Umstand habe aber nicht dazu geführt, sein Verhalten als nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. Denn durch Vereinbarung mit seinem Mandanten, weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Schritte gegen zahlungsunwillige Kunden einzuleiten sowie geltend gemachte Ansprüche von Kunden ohne weiteres zu erfüllen, habe der Anwalt zumindest Zweifel an der Berechtigung der Forderungen haben müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/BRAK-Mitt 2014, 47/rb)

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