Wechsle direkt:
Nutzen Sie folgende Formulare für die Suche in unserem Datenbestand
Finden Sie zum Urteilen anhand ihrer zugeordneten Aktenzeichen, Schlagworte bzw. Rechtsgebiete, in dem Sie hier einen Begriff eingeben:
Stand der Seite: Freitag, der 03.09.2010
www.kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH, Berlin
anhand von Aktenzeichen
Der eingebene Begriff wird mit allen Aktenzeichen aus unserer Urteilsdatenbank verglichen.
anhand von Schlagwörtern und Rechtsgebieten
Der eingebene Begriff wird mit allen Schlagwörtern und Rechtsgebieten aus unserer Urteilsdatenbank verglichen, wobei auch Kombinationen unterstützt werden.
Es folgt eine Anzeige für unser Partnerportal - das Deutsche Anwaltsregister.
Eine sehr komfortable Anwaltssuche
finden Sie bei unserem Partnerportal - dem Deutschen Anwaltsregister.
Probieren Sie es aus:
Suchbeispiel: "Mietrecht 10719"unterteilt nach Bundesländern
Die folgende Auflistung ermöglicht Ihnen den Zugriff auf von uns empfohlene Anwälte, sortiert nach Bundesländern.
unterteilt nach Städten
Die folgende Auflistung ermöglicht Ihnen den Zugriff auf von uns empfohlene Anwälte, sortiert nach großen Städten.
Nutzen Sie die entsprechende Browserfunktion
um zur letzten Seite zurückzukehren.
Zum Drucken dieser Seite nutzen
Sie bitte die Druckfunktion Ihres Browsers.
Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Werbung
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550,- € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587,- € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".
Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der Bundesgerichtshof – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.
Diese Meldung erschien bei uns am 12.03.2010.
"Bundesgerichtshof" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "BGH" bezeichnet wird.
Vielleicht hilft Ihnen unsere Suchfunktion weiter?>
Quelle: ra-online, BGH
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9348
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Wir, die Redaktion von kostenlose-urteile.de, bieten Ihnen den Service, die Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammenzufassen, damit auch Rechtsunkundige ihren Nutzen daraus ziehen können.
Sollten Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, müssen wir Sie leider an das jeweilige Gericht verweisen.
Unser Partnerportal das "Deutsche Anwaltsregister" macht Ihnen das Suchen nach Rechtsanwälten aus diesem Fachbereich besonders einfach. Ergänzen Sie einfach Ihre Postleitzahl und klicken Sie auf den entsprechenden Button für das Rechtsgebiet ... fertig!
Diese Suchfunktion für Anwälte stellt eine Anzeigedar.
URL dieser Seite: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview9348.htm