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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2010
Xa ZR 68/09 -

BGH: Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen

Flugticket-Bezahlung muss ohne gesondertes Entgelt möglich sein

Die Fluggesellschaft Ryanair Ltd. darf bei den Beförderungs­bedingungen eine Barzahlung ausschließen. Eine zusätzliche Gebühr für die Kartenzahlung zu erheben, ist dagegen unzulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:

"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. …"

In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:

"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00 €

Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50 €"

Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.

Entscheidungen von Land- und Kammergericht

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Kläger) sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Das Landgericht hat die Klausel über den Ausschluss der Barzahlung für unwirksam, die Gebührenregelung für wirksam gehalten. Das in der Berufungsinstanz zuständige Kammergericht hat umgekehrt entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.

Ausschluss der Barzahlung nicht unangemessen

Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Gebührenerhebung für Kartenzahlung stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar

Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2010
Quelle: ra-online, BGH

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