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Wer aufgrund eines Softwarefehlers Waren im Internet versehentlich zu billig anbietet, kann den zum vermeintlichen Schnäppchenpreis zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums anfechten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
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Ein Laptop, das 245 Euro kosten soll, stammt entweder aus der Computer-Steinzeit oder wurde mit einem falschen Preis ausgezeichnet. Letzteres ist einem Online-Shop geschehen. Eigentlich wollte man für das Laptop 2.650 Euro vom Kunden haben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass wer im Internet Waren aufgrund eines Softwarefehlers versehentlich zu billig anbietet, den zu dem vermeintlichen Schnäppchenpreis zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) anfechten kann. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Ein Fehler bei Datentransfers sei nicht anders zu behandeln als ein Tippfehler bei der Auszeichnung der Ware, führten die Richter aus. Daher sei eine Anfechtung zulässig. Der Käufer müsse das Laptop gegen Rückerstattung des falschen Preises zurückgeben.
BGB § 119 Abs. 1
Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.
Diese Meldung erschien bei uns am 01.03.2005.
"Bundesgerichtshof" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "BGH" bezeichnet wird.
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Quelle: ra-online (pt)
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