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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.10.2013
- XI R 39/12 -
BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei Abgabe von "Gratis-Handys" durch Vermittler von Mobilfunkverträgen
Vermittler muss erhaltene Provision und Bonus versteuern
Ein Vermittler von Mobilfunkverträgen, der dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) "kostenlos" ein Handy liefert und hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus erhält, muss die Abgabe des Handys nicht als so genannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr - neben der Vermittlungsprovision - (lediglich) diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Netzbetreibern. Der Kunde konnte gegen eine erhöhte Monatsgebühr Tarife mit "kostenlosem"
Abgabe des Handys geschieht nicht unentgeltlich
Dem folgte der Bundesfinanzhof - wie bereits das Finanzgericht - nicht, weil die Abgabe des Handys wegen des von dem Netzbetreiber dafür gezahlten
Bei gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für Bonuszahlungen kommt (zusätzliche) Steuerschuld wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht
Allerdings hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Inhalt der Gutschriften zu treffen, die die Netzbetreiber der Klägerin erteilt haben und auf deren Grundlage jeweils abgerechnet worden ist. Soweit darin auch für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur möglichen Minderung der Umsatzsteuerschuld bei Rabattgewährung durch Reisebüros
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2012
[Aktenzeichen: V R 18/11]) - BFH: Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2008
[Aktenzeichen: V R 44/07]) - Umsatzsteuerbefreiung für Kreditvermittlung
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.06.2007
[Aktenzeichen: C-435/05])
Jahrgang: 2014, Seite: 72 K&R 2014, 72
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Dokument-Nr. 17256
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