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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.03.2010
- XI R 17/08 -
BFH zur Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei Einsatz eines Werbemobils
Gemeinde erbringt im Austausch gegen die Übereignung eine entgeltliche Leistung
Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines so genannten Werbemobils verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hiesigen Streitfall hatte sich die Klägerin verpflichtet, einer
FA versagte Klägerin Abzug der Mehrwertsteuer
Das Finanzamt versagte der Klägerin den Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen
Gemeinde wirtschaftlich tätig
Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Mit der Verwendung des Werbemobils habe die
Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des UStG sei für die
Werbung
Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs (Werbemobil) verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist Unternehmerin. Dies gilt auch dann, wenn die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 genannte Umsatzgrenze von 30.678 EUR nicht erreicht wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10470
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