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Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2016
X R 2/15 -

BFH erklärt Alters­einkünfte­gesetz für verfassungsgemäß

Einwendungen gegen Richtigkeit eines BVerfG-Urteils können nicht zur erneuten verfassungs­gerichtliche Prüfung eines Gesetzes führen

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Besteuerung der Altersrenten seit 2005 verfassungsgemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Zudem entschied der Bundesfinanzhof, dass mit dem Vorbringen gegen die Richtigkeit eines Urteils des Bundes­verfassungs­gerichts keine erneute verfassungs­gerichtliche Prüfung eines Gesetzes erreicht werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens und seine 2014 verstorbene Ehefrau bezogen im Streitjahr 2009 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Den steuerfreien Teil der Altersrenten ermittelte das Finanzamt gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Kläger hält Besteuerung der Sozialversicherungsrenten für verfassungswidrig

Im finanzgerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, dass die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten verfassungswidrig sei. Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 6. März 2002 (Az. 2 BvL 17/99) zur Verfassungswidrigkeit der früheren Rentenbesteuerung beruhe teilweise auf falschen Daten. Deshalb dürften die Renten auch künftig nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des Alterseinkünftegesetzes gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe. Zudem hat der Kläger die Verletzung des Verbots der doppelten Besteuerung gerügt. Die steuerliche Entlastung seiner Altersrente sei geringer als die steuerliche Belastung der von ihm und seiner Frau geleisteten Vorsorgeaufwendungen.

BFH hält an Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung fest

Der Bundesfinanzhof hat im Streitfall an seiner Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung seit 2005 festgehalten und klargestellt, dass der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Entscheidungsformel eines Urteils habe nach § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Möglicher Verstoß gegen Verbot der doppelten Besteuerung muss durch Finanzgericht geklärt werden

Ob im konkreten Streitfall gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen worden ist, konnte der Bundesfinanzhof wegen fehlender Feststellungen des Finanzgerichts zu diesem Punkt nicht beurteilen. Er hat das Verfahren deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen, diesem aber gewisse Vorgaben für die weitere Prüfung gemacht. Der Bundesfinanzhof hat dabei darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung das Nominalwertprinzip zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gewesen seien. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Altersvorsorgeaufwendungen zudem die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten. Bei freiwillig geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit 2005 sind die tatsächlich abziehbaren Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG n.F. zugrunde zu legen.

Steuerliche Entlastung berechnet sich nach statistischer Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Leistung

Obwohl die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bereits verstorben war, kann nach Auffassung des Gerichts die Höhe der steuerlichen Entlastung ihrer Rente nicht anhand der von ihr konkret bezogenen Leistungen berechnet werden. Entscheidend für die Berechnung der steuerlichen Entlastung der Rente seien vielmehr die zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs der statistischen Wahrscheinlichkeit nach zu erwartenden Leistungen. Versterbe der Steuerpflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung, verwirkliche sich das typische Rentenrisiko. Während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreite, werde diese bei anderen überschritten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2014
    [Aktenzeichen: 15 K 1193/10]
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