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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2012
- VIII R 32/09 -
Kurzfristige Einzahlung von Geld auf betriebliches Konto stellt Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar
Einzahlungen dürfen nicht allein zur Vermeidung der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dienen
Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt dann einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung - AO - ) dar, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Abzug von
Einzahlungen sollten Überentnahmesaldo vermindern
Im Streitfall wollte der Kläger die Hinzurechnung nicht abziehbarer
Einzahlungen stellen Gestaltungsmissbrauch dar
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, dass sie jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Kläger eingeschlagenen Weg der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Dies wird durch die Anwendung von § 42 AO vermieden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 14704
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