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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.11.2013
VIII R 22/12 -

Kosten eines als Erstausbildung dienenden Studiums sind grundsätzlich nicht abziehbar

Aufwendungen für Erststudium stellen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar

Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 28.07.2011 - VI R 38/10 , VI R 7/10 -), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen.

Gesetzgeber: Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium stellen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar

Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die §§ 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 4 Abs. 9 EStG unter dem 7. Dezember 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Vom BFH anerkanntes grundsätzliches Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung vom Gesetzgeber nochmals bestätigt

Der Bundesfinanzhof erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom Bundesfinanzhof anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: abzugsfähig | Ausbildung | Betriebsausgaben | Studium | Werbungskosten
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1134
NJW 2014, 1134

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Dokument-Nr.: 17453 Dokument-Nr. 17453

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Kommentare (2)

 
 
Ludwig schrieb am 03.04.2014

Der VI.Senat des BFH ist anderer Meinung als der VII.Senat des BFH, von dem das vorgenannte Urteil "VIII R 22/12 vom 05.11.2013" stammt:

Beim VI.Senat, dem "Lohnsteuer-Senat", sind noch etliche Revisionen anhängig und er sieht sich durch die Entscheidung des VIII. Senats nicht gebunden! Es bestehen weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken wegen des sog. objektiven Nettoprinzips und wegen des Rückwirkungsverbots! (vgl. NWB 10/2014, Aufsatz des BFH-Richters Geserich vom VI.Senat)

Ich würde also weiterhin Studienkosten geltend machen! Gegen ablehnende (Verlustfeststellungs-)Bescheide würde ich Einspruch einlegen und das Ganze offen halten bis zur endgültigen Entscheidung.

Ludwig schrieb am 09.01.2014

Dieses Urteil halte ich für eine bodenlose Unverschämtheit! Es kann nur aus fiskalischen Gründen zustande gekommen sein.

Mit welcher stichhaltigen Begründung sollen die Kosten eines Erststudiums im Rahmen eines Dienstverhältnisses abziehbar sein und ohne vorliegendes Dienstverhältnis nicht? Die Kosten fallen an, ob mit oder ohne Dienstverhältnis und sie sind eindeutig durch die Absicht der Erzielung von beruflichen Einnahmen verursacht.

Die Nichtanerkennung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz! Im Übrigen kann ein solches Urteil schon gar nicht für Fälle Anwendung finden, die in der Vergangenheit liegen! (Rückwirkungsverbot! Verstoß gegen Treu und Glauben). Hoffentlich läßt sich der Kläger das nicht gefallen und klagt gegen diese Ungerechtigkeit beim Bundesverfassungsgericht! Denn für die Beurteilung ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt, ist nicht der BFH sondern das Bundesverfassungsgericht zuständig!

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