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Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2015
- VII R 55/13 -
BFH erklärt Luftverkehrssteuer für Luftverkehrsunternehmen für zulässig
Fluggesellschaften können sich nicht auf Unionsrecht berufen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich Luftverkehrsunternehmen wie z.B. Fluggesellschaften gegen die Luftverkehrsteuer nicht auf das Unionsrecht berufen können.
Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) besteuert den gewerblichen Passagierluftverkehr seit 2011 (Gesetz vom 9. Dezember 2010, BGBl I, 1885). Das LuftVStG ist zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014 verfassungsgemäß. Fraglich blieb allerdings, ob das LuftVStG gegen das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) verstößt, wie eine
Luftverkehrsteuer ist keine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer
Der Bundesfinanzhof verneinte einen rechtserheblichen Verstoß gegen das
Luftfahrtunternehmen werden sich dauerhaft auf Luftverkehrsteuer einstellen müssen
Da der Bundesfinanzhof die unionsrechtliche Rechtslage als eindeutig ansieht und er zudem auch Verstöße gegen internationale Luftverkehrsabkommen verneint, werden sich die Luftfahrtunternehmen und deren Passagiere dauerhaft auf die Luftverkehrsteuer einstellen müssen. Die Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer beliefen sich nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen in 2015 auf ca. 1 Milliarde Euro.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Luftverkehrssteuer ist verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.11.2014
[Aktenzeichen: 1 BvF 3/11]) - FG Berlin Brandenburg verneint verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen Luftverkehrsteuergesetz
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013
[Aktenzeichen: 1 K 1074/11 und 1 K 1075/11])
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Dokument-Nr. 22419
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