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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2012
VII R 43/11 -

Sicherheitsüberprüfungen von Bediensteten mittels "Terrorismuslisten" als Voraussetzung für Erteilung des AEO-Status nicht zu beanstanden

Hauptzollamt darf Erteilung des Zertifikats von Kontrollen des Personals abhängig machen

Die Erteilung eines so genannten AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" darf von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Unternehmen seine in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten einer Sicherheitsüberprüfung anhand der so genannten Terrorismuslisten unterzieht.

Im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hat die Europäische Union (EU) Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen. Danach ist es (u.a.) verboten, Personen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen und die in den Anhängen dieser Verordnungen (so genannte Terrorismuslisten) namentlich aufgeführt sind, Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Verleihung des Status "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" an besonders zuverlässige und vertrauenswürdige Unternehmen

Seit Januar 2008 können in der EU ansässige, im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätige Unternehmen den Status des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorised Economic Operator -AEO-) beantragen. Dieser Status, der besonders zuverlässigen und vertrauenswürdigen Unternehmen verliehen wird, berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen sowie zur Inanspruchnahme bestimmter Vereinfachungen bei der Abwicklung und Bewilligung von Zollverfahren.

Hauptzollamt lehnt Erteilung des Zertifikats mangels ausreichender Überprüfung der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten ab

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen die Erteilung eines bestimmten AEO-Zertifikats beantragt, welches (u.a.) voraussetzt, dass künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vorgenommen werden. Das Hauptzollamt hatte die Erteilung dieses Zertifikats mit der Begründung abgelehnt, das betreffende Unternehmen überprüfe seine in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten nicht anhand der so genannten Terrorismuslisten und deshalb nicht in ausreichendem Umfang.

Bedingung zur Erteilung des AEO-Zertifikats für Unternehmen und Bedienstete nicht unzumutbar

Der Bundesfinanzhof urteilte, das Hauptzollamt dürfe die Erteilung des begehrten Zertifikats von solchen Kontrollen des Personals abhängig machen. Die Prüfung, ob Bedienstete des klagende Unternehmens in den so genannten Terrorismuslisten geführt werden, verstoße weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch verlange eine solche Bedingung für die Erteilung des AEO-Zertifikats Unzumutbares vom Unternehmen oder seinen Bediensteten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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