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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2009
- VII R 39/08 -
BFH zur Frage des steuerlichen Risikos bei Handel mit unversteuertem Mineralöl
Erlaubnis zur Lagerung unversteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse vorab durch Hauptzollamt bestätigen lassen
Mineralölsteuer entsteht in Deutschland auch dann, wenn ein deutscher Händler Kraftstoffe oder Heizöl unversteuert in einem amtlichen Verfahren an gewerbliche Kunden in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union versendet, die entgegen ihren Angaben nicht zum Empfang unversteuerter Ware berechtigt sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Mineralölhändler können Kraftstoffe und
Risiko einer Steuerentstehung im Steuergebiet wird versendendem Mineralölhändler zugewiesen
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass in diesem Fall die Mineralölsteuer mit der Entfernung aus dem in Deutschland gelegenen Steuerlager entsteht, ohne dass es darauf ankommt, ob das Mineralöl in Deutschland verbraucht worden ist. Auch kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Versenders über die
Besitz einer verbrauchsteuerrechtliche Bezugsberechtigung des ausländischen Handelspartners sollte vorab geprüft werden
Wie der Streitfall zeigt, ist in Deutschland ansässigen Händlern dringend zu raten, sich vor dem innergemeinschaftlichen Versand von unversteuerten hochsteuerbaren Waren Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der ausländische Handelspartner eine entsprechende verbrauchsteuerrechtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9264
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