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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2019
VI R 8/18 -

Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

Durch einen Wegeunfall verursachten Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungs­pauschale erfasst

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungs­pauschale erfasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

BFH: Unfallkosten als Werbekosten absetzbar

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen).

Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden sind von Abgeltungswirkung nicht erfasst

Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 31.03.2020

Überhaupt hat der durch einen Wegenunfall geschädigte Steuerpflichtige Anspruch auf Entschädigung durch Senkung seiner Einkommenssteuer für alle mit dem Wegeunfall zusammenhängenden Kosten, d.h. für Krankheitskosten, soweit diese nicht durch Krankenversicherung oder Berufsgenossenschaft übernommen werden. Aber auch für die Reparatur seines durch den Wegeunfall beschädigten oder zerstörten Kraftfahrzeugs, sowie Folgekosten für ggf. notwendige Entsorgung des Wracks, Mietwagenkosten zur Sicherung der Mobilität, Ausgleich von Restschulden aus der Kraftfahrzeugfinanzierung, soweit diese nicht durch andere Versicherungen gedeckt sind!

Sprechen Sie ggf. mit Ihrem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Steuerrecht!

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