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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2011
- VI R 55/10 , VI R 36/10 , VI R 58/09 -
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten – Ortsgebundener Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit kann nur an einem Ort liegen
Regelmäßiges Aufsuchen einer Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand für Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht ausreichend
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof, entschieden, dass ein Arbeitnehmer künftig nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.
Nach der bisherigen Rechtssprechung konnte ein
Kläger macht Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz als Dienstreisen geltend
Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-PKW zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Dienstreisen geltend gemacht, da er vor Fahrantritt stets in einem bei der Wohnung gelegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten für regelmäßige Arbeitsstätte entscheidend
Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückgewiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der
Regelmäßiger Besuch verschiedener Filialen stellt Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte dar
Deshalb übe ein
Für Außendienstmitarbeiter wird Betriebssitz des Arbeitsgebers nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte
Im Verfahren VI R 58/09, das einen Außendienstmitarbeiter betrifft, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Hessisches Finanzgericht zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zum geldwerten Vorteil bei Dienstwagenbenutzung
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.03.2009
[Aktenzeichen: 11 K 3700/05]) - BFH: Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2010
[Aktenzeichen: VI R 35/08])
Jahrgang: 2011, Seite: 1897 DB 2011, 1897 | Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1609 DStR 2011, 1609
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Dokument-Nr. 12178
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