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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2016
- VI R 53/12 und VI R 86/13 -
BFH zum Aufwendungsabzug beim häuslichen Arbeitszimmer
Höchstbetragsgrenze personenbezogen
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert.
Bislang ist der Bundesfinanzhof von einem objektbezogenen Abzug der
VI R 53/12: häusliches Arbeitszimmer im zu jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus
Im diesem Fall nutzten die Kläger gemeinsam ein
BFH weist Sache zur Neuentscheidung an FG zurück
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der
VI R 86/13: Prüfung auf Glaubwürdigkeit erforderlich
In diesem Fall hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer ist je nur Hälfte abzugsfähig
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.03.2016
[Aktenzeichen: 11 K 2425/13 E,G]) - Kein Abzug für häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.2015
[Aktenzeichen: GrS 1/14]) - BFH: Auch für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können Werbungskosten angesetzt werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.2009
[Aktenzeichen: VI R 15/07])
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Dokument-Nr. 23896
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