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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2006
VI R 49/04, VI R 46/05 -

BFH hält Ausschlussfrist für Lohnsteuerausgleich bei Arbeitnehmern für verfassungswidrig

BFH legt Bundesverfassungsgericht Frage zur Entscheidung vor

Der Bundesfinanzhof sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Daher haben die Münchener Richter dem Bundesverfassungsgericht zwei entsprechende Klagen vorgelegt.

Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück erhalten. Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Steuererstattung nicht mehr erreichen.

Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern. Das Gericht hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des BFH vom 06.09.2006

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