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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.10.2017
- VI R 47/15 -
Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Kosten für In-vitro-Fertilisation führen bei empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau als Krankheitskosten zu außergewöhnlichen Belastung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die im Streitjahr (2011) in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine
Gleichgeschlechtliche Partnerschaft steht Anerkennung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht entgegen
Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe
Zwangslage durch vorhandene Sterilität kann auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden
Der Bundesfinanzhof geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der Bundesfinanzhof sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH: Künstliche Befruchtung mittels ICSI-Methode kann einkommenssteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2017
[Aktenzeichen: VI R 34/15]) - BFH: Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2010
[Aktenzeichen: VI R 43/10])
Jahrgang: 2018, Seite: 492 NJW 2018, 492
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Dokument-Nr. 25330
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