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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2008
- VI R 34/07 -
Keine Anwendung der 1 %-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen
Zweisitziger Kastenwagen mit fensterlosen Aufbau kann üblicherweise nicht privat genutzt werden - Finanzamt muss private Nutzung nachweisen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass von der sog. 1 %-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind.
Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen
BFH: Arbeitnehmer kann überlassenen Kastenwagen nicht für private Zwecke nutzen
Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die
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1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung).
2. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem FA. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/09 des BFH vom 04.02.2009
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Dokument-Nr. 7384
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